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27.04.10 23:47 Alter: 14 yrs

Neue Regeln im „Kampf ums Kind“?

 

Im Zweifel für beide Eltern gemeinsam: Justizministerium und Familienrichter denken über Änderungen der Obsorge und die Durchsetzung von Besuchsrechten nach.

Wien. Der emotionale „Fall Evangelos“, das viel diskutierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Deutschland und immer wieder: massiver Väterprotest. Im vergangenen halben Jahr verging fast kein Monat, in dem der „Kampf ums Kind“ nicht für Schlagzeilen gesorgt hätte. Dass sich etwas ändern muss, sagen Justizministerium, Richter wie Anwälte zwar schon länger, nun aber tut sich auch etwas: Im Juni soll eine breite parlamentarische Enquete der Auftakt für eine Überarbeitung der Obsorgeregeln sein, und ebenfalls im Juni wird sich der österreichische Familienrichtertag dem Thema widmen. Was sich in Folge ändern könnte? Einige wichtige Punkte im Überblick:

1. Gemeinsame Obsorge nach Trennung könnte automatisch werden.

 

Wie „Die Presse“ berichtete, entschied der EGMR Ende 2009, dass Deutschland unverheiratete Väter benachteiligt, weil diese nach der Trennung – sofern zuvor kein gemeinsames Sorgerecht beantragt wurde – kein gemeinsames Mitspracherecht durchsetzen können. Laut Justizministerium sind die Konsequenzen für Österreich weitreichend: „Wir interpretieren das so, dass eine gemeinsame Obsorge nicht gegen das Kindeswohl verstößt, nur weil der andere Elternteil nicht explizit zustimmt“, sagt Michael Stormann, Familienrechtsexperte im Ministerium.

 

Derzeit ist es in Österreich so, dass man – außer in aufrechter Ehe – für die gemeinsame Obsorge immer die Zustimmung des Partners braucht. Anders als in Deutschland müssen sich nach der Scheidung beide einigen; bei unverheirateten Paaren hat die Mutter von Beginn an das alleinige Zustimmungsrecht.

 

Natürlich, räumt Stormann ein, gebe es im Alltag oft gute Gründe gegen eine automatische gemeinsame Obsorge, vor allem bei unverheirateten Paaren. Für die automatische gemeinsame Obsorge nach der Scheidung hat Ministerin Claudia Bandion-Ortner – trotz SP-Kritik – aber bereits Sympathie erkennen lassen. Umgesetzt hieße das: Wer die alleinige Obsorge will, muss nachweisen, dass die gemeinsame dem Kindeswohl schade. Und: Wegen des deutschen Falles könnte laut Stormann auch das „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ (bei gemeinsamer Obsorge müssen sich die Eltern auf einen zentralen Aufenthalt des Kindes einigen) fallen. Was die Benachteiligung unverheirateter Väter betrifft, liegt übrigens auch ein österreichischer Fall beim EGMR.

 

2. Sozialarbeiter und Psychologen regeln die Besuchsrechte.

 

Regelung und Durchsetzung von Besuchsrechten sind ein wunder Punkte im Rechtssystem. Neben dem Kinderbeistand als Anwalt und Sprachrohr der Kinder (ab 1.7.) gibt es zwei Ideen, die Lage zu verbessern. Familienrichter und -anwälte schlagen vor, ähnlich wie im Mietrecht vorgelagerte Schlichtungsstellen einzurichten. „Besuchsanträge sollen nur bei Gericht landen, wenn man hier zu keiner Lösung kommt“, sagt Doris Täubl-Weinreich, Obfrau der Fachgruppe Familienrecht der österreichischen Richtervereinigung.Im Justizministerium hält man einen bundesweiten Ausbau der Jugendgerichtshilfe aber für sinnvoller. Was es vonseiten mancher Richter auch gibt: die Idee eines Familiengerichtshofs.

 

3. Mehr Strafen und mehr Prävention bei Kindesentführung.

 

Markus Huber, Volksanwaltschaft-Mitarbeiter und Autor („Streit ums Kind“) hat immer öfter mit Fällen von grenzüberschreitender Kindesentführung zu tun. Er kritisiert, dass bei gemeinsamer Obsorge (z.B. weil das Obsorgeverfahren noch läuft) der Entführer strafrechtlich nicht belangt werden kann und plädiert für mehr Aufmerksamkeit der Behörden im Vorfeld.

 

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.04.2010)

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