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17.12.14 22:40 Alter: 9 yrs

Entschließungsantrag betreffend Einführung der Doppelresidenz für Trennungskinder (FPÖ)

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter betreffend Einführung der Doppelresidenz für Trennungskinder.

Die derzeitige Rechtslage lässt keine echte Doppelresidenz zu und damit auch nicht

die Möglichkeit beider Elternteile, eine verpflichtende Elternrolle zu übernehmen. Das

KindNamRAEG2013 schreibt zwingend die Festlegung eines "hauptsächlichen

Aufenthaltsortes" des Kindes vor. Der Elternteil, welchem der hauptsächliche

Aufenthaltsort zugesprochen wird, kann alleine über den Wohnort des Kindes

bestimmen und ist von jeglichem Geldunterhalt befreit (§ 231. 1) und somit vom

anderen Elternteil unterhaltsbezugsberechtigt, auch wenn beide Elternteile

regelmäßig und umfangreich ihre Kinder betreuen. Dies gilt somit auch, wenn sich

die Eltern bereits auf eine Doppelresidenz und somit gleichteiligen Naturalunterhalt

geeinigt haben.

Für Kinder und Eltern ist regelmäßiger, stabiler Kontakt zueinander wichtig. Die beste

Form des Kontakts stellt der alltägliche dar. Im Sinne der Gleichbehandlung von

Müttern und Vätern, ebenso im Sinne "der Vermittlung des Wertes der

Gleichbehandlung an Kinder, ist es wünschenswert, dass beide Eltern auch im

Trennungsfall ihre Kinder möglichst zu gleichen Teilen versorgen. Wenn sie das tun,

beide für ihre Kinder also gleichermaßen sorgen, so sind gegenseitige

Geldunterhaltsleistungen nicht mehr nötig.

Im Trennungsfall fördert die aktuelle Gesetzeslage alte Rollenbilder: Durch die

Festschreibung eines Elternteiles, welcher grundsätzlich alleine für die Versorgung

der Kinder vorgesehen ist, verhindert sie die Erwerbstätigkeit und finanzielle

Selbständigkeit von Frauen. Männern wird weder Anreiz noch Möglichkeit gegeben,

die Versorgung der Kinder zu gleichen Teilen zu übernehmen, weil sie keine rechtlich

abgesicherte Möglichkeit auf gleichteilige Versorgung der Kinder wahrnehmen

können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,

dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des

KindNamRAEG2013 hinsichtlich der Einführung der Doppelresidenz für

Trennungskinder und damit folgende Punkte beinhaltet:

 

*Die Festlegung einer annähernd gleichteiligen Betreuung, der Doppelresidenz

als erstes Ziel im Scheidungs- und Obsorgeverfahren.

 

*Die Bestimmung eines Betreuungsanteils als Schlüsselzahl für das Ausmaß

der Doppelresidenz. Der Betreuungsanteil ist das Ausmaß in Prozent, welches

ein Elternteil an Naturalunterhalt leistet. Der Betreuungsanteil kann gerichtlich

oder durch Einigung der Eltern festgelegt und verändert werden.

 

*Die automatische Anwendung der Gemeinsamen Obsorge bei jedem

Beschluss einer Doppelresidenz.

Die gesetzliche Schaffung zweier Wohnadressen des Kindes im Falle der

Doppelresidenz.

 

*Die ausschließlich einvernehmliche Veränderung jedes der beiden Wohnorte,

falls ein Elternteil eine Veränderung des Wohnortes, an dem das Kind bei

Ausübung seines Betreuungsanteiles lebt, anstrebt, und diese Veränderung

die Ausübung der Doppelresidenz beim anderen Elternteil behindert oder den

Bedürfnissen des Kindes, insbesondere des stabilen Besuchs der gleichen

Schule, im Wege steht. Bei der Auswahl des Schulstandortes ist die

Erreichbarkeit von beiden Elternteilen zu berücksichtigen.

 

*Die Unterstützung von Eltern bei der Einführung und Aufrechterhaltung der

Doppelresidenz. Zu diesem Zweck hat ein entsprechender richterlicher Auftrag

an die Familiengerichtshilfen im Rahmen der Verhängung der Doppelresidenz

zu ergehen, Eltern bei einvernehmlicher Entscheidungsfindung zu

unterstützen und diese dazu anzuhalten, die Pflegeleistung und Erziehung

auch des anderen Elternteils zu akzeptieren und zu unterstützen.

 

*Die Änderung des Natural- und Geldunterhalts § 231. (2): "Der Elternteil, der

den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag."

Ist eine Doppelresidenz festgelegt, so gilt der festgelegte Betreuungsanteil

jedes Elternteils als anrechenbar auf den Geldunterhalt. Bei annähernd

gleichteiliger Betreuung entfällt die Unterhaltsverpflichtung zu Gänze. Die

Judikatur spricht bei 1/3 bereits von einer gleichteiligen Betreuung. die

Rechnung mit 50% stimmt insofern nicht, als bereits ab geringer

Betreuungsquote Kosten für Zimmer, Bett, Spielsachen anfallen. Unabhängig

davon ob dies 1 oder 7 Tage pro Woche genutzt wird.)"

 

*Die Aufteilung von Familienbeihilfe, Familien- und Unterhaltsabsetzbetrag

sowie aller, mit dem Aufenthaltsort zusammenhängender Sozialleistungen und

Beihilfen.

 

*Die Aufnahme der Pflicht beider Eltern, gleichteilige Betreuung im Sinne der

Doppelresidenz nach Kräften zu unterstützen, in das Wohlverhaltensgebot (§

159) Das Wohlverhaltensgebot muss endlich durchsetzbar sein und bei

Verstößen strafrechtliche Konsequenzen haben!

 

*Beschlüsse zur Doppelresidenz sind tatsächlich durchsetzbar, als Verstoß

gegen das Wohlverhaltensgebot, zu gestalten. Die Durchsetzung ist

konsequent mittels Androhung von Ordnungsstrafen und nötigenfalls

Umsetzung derselben zu gestalten (siehe Cochemer Praxis)."

 


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