ENTSCHLIESSUNGSANTRAG des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter betreffend Einführung der Doppelresidenz für Trennungskinder.
Die derzeitige Rechtslage lässt keine echte Doppelresidenz zu und damit auch nicht
die Möglichkeit beider Elternteile, eine verpflichtende Elternrolle zu übernehmen. Das
KindNamRAEG2013 schreibt zwingend die Festlegung eines "hauptsächlichen
Aufenthaltsortes" des Kindes vor. Der Elternteil, welchem der hauptsächliche
Aufenthaltsort zugesprochen wird, kann alleine über den Wohnort des Kindes
bestimmen und ist von jeglichem Geldunterhalt befreit (§ 231. 1) und somit vom
anderen Elternteil unterhaltsbezugsberechtigt, auch wenn beide Elternteile
regelmäßig und umfangreich ihre Kinder betreuen. Dies gilt somit auch, wenn sich
die Eltern bereits auf eine Doppelresidenz und somit gleichteiligen Naturalunterhalt
geeinigt haben.
Für Kinder und Eltern ist regelmäßiger, stabiler Kontakt zueinander wichtig. Die beste
Form des Kontakts stellt der alltägliche dar. Im Sinne der Gleichbehandlung von
Müttern und Vätern, ebenso im Sinne "der Vermittlung des Wertes der
Gleichbehandlung an Kinder, ist es wünschenswert, dass beide Eltern auch im
Trennungsfall ihre Kinder möglichst zu gleichen Teilen versorgen. Wenn sie das tun,
beide für ihre Kinder also gleichermaßen sorgen, so sind gegenseitige
Geldunterhaltsleistungen nicht mehr nötig.
Im Trennungsfall fördert die aktuelle Gesetzeslage alte Rollenbilder: Durch die
Festschreibung eines Elternteiles, welcher grundsätzlich alleine für die Versorgung
der Kinder vorgesehen ist, verhindert sie die Erwerbstätigkeit und finanzielle
Selbständigkeit von Frauen. Männern wird weder Anreiz noch Möglichkeit gegeben,
die Versorgung der Kinder zu gleichen Teilen zu übernehmen, weil sie keine rechtlich
abgesicherte Möglichkeit auf gleichteilige Versorgung der Kinder wahrnehmen
können.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert,
dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des
KindNamRAEG2013 hinsichtlich der Einführung der Doppelresidenz für
Trennungskinder und damit folgende Punkte beinhaltet:
*Die Festlegung einer annähernd gleichteiligen Betreuung, der Doppelresidenz
als erstes Ziel im Scheidungs- und Obsorgeverfahren.
*Die Bestimmung eines Betreuungsanteils als Schlüsselzahl für das Ausmaß
der Doppelresidenz. Der Betreuungsanteil ist das Ausmaß in Prozent, welches
ein Elternteil an Naturalunterhalt leistet. Der Betreuungsanteil kann gerichtlich
oder durch Einigung der Eltern festgelegt und verändert werden.
*Die automatische Anwendung der Gemeinsamen Obsorge bei jedem
Beschluss einer Doppelresidenz.
Die gesetzliche Schaffung zweier Wohnadressen des Kindes im Falle der
Doppelresidenz.
*Die ausschließlich einvernehmliche Veränderung jedes der beiden Wohnorte,
falls ein Elternteil eine Veränderung des Wohnortes, an dem das Kind bei
Ausübung seines Betreuungsanteiles lebt, anstrebt, und diese Veränderung
die Ausübung der Doppelresidenz beim anderen Elternteil behindert oder den
Bedürfnissen des Kindes, insbesondere des stabilen Besuchs der gleichen
Schule, im Wege steht. Bei der Auswahl des Schulstandortes ist die
Erreichbarkeit von beiden Elternteilen zu berücksichtigen.
*Die Unterstützung von Eltern bei der Einführung und Aufrechterhaltung der
Doppelresidenz. Zu diesem Zweck hat ein entsprechender richterlicher Auftrag
an die Familiengerichtshilfen im Rahmen der Verhängung der Doppelresidenz
zu ergehen, Eltern bei einvernehmlicher Entscheidungsfindung zu
unterstützen und diese dazu anzuhalten, die Pflegeleistung und Erziehung
auch des anderen Elternteils zu akzeptieren und zu unterstützen.
*Die Änderung des Natural- und Geldunterhalts § 231. (2): "Der Elternteil, der
den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag."
Ist eine Doppelresidenz festgelegt, so gilt der festgelegte Betreuungsanteil
jedes Elternteils als anrechenbar auf den Geldunterhalt. Bei annähernd
gleichteiliger Betreuung entfällt die Unterhaltsverpflichtung zu Gänze. Die
Judikatur spricht bei 1/3 bereits von einer gleichteiligen Betreuung. die
Rechnung mit 50% stimmt insofern nicht, als bereits ab geringer
Betreuungsquote Kosten für Zimmer, Bett, Spielsachen anfallen. Unabhängig
davon ob dies 1 oder 7 Tage pro Woche genutzt wird.)"
*Die Aufteilung von Familienbeihilfe, Familien- und Unterhaltsabsetzbetrag
sowie aller, mit dem Aufenthaltsort zusammenhängender Sozialleistungen und
Beihilfen.
*Die Aufnahme der Pflicht beider Eltern, gleichteilige Betreuung im Sinne der
Doppelresidenz nach Kräften zu unterstützen, in das Wohlverhaltensgebot (§
159) Das Wohlverhaltensgebot muss endlich durchsetzbar sein und bei
Verstößen strafrechtliche Konsequenzen haben!
*Beschlüsse zur Doppelresidenz sind tatsächlich durchsetzbar, als Verstoß
gegen das Wohlverhaltensgebot, zu gestalten. Die Durchsetzung ist
konsequent mittels Androhung von Ordnungsstrafen und nötigenfalls
Umsetzung derselben zu gestalten (siehe Cochemer Praxis)."