Linz (OTS) - In einem erst kürzlich gefällten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) (Bsw 22028/04) stellte das Gericht fest, dass Väter einerseits wegen ihres Geschlechtes und andererseits unverheiratete Väter im Vergleich zu geschiedenen Vätern diskriminiert werden.
Der OGH bestätigt in seinem Urteil 2Ob66/10k grundsätzlich das Urteil des EMGR mit der Einschränkung, dass - sollte die Gesprächsbasis beider Eltern massiv gestört sein - die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl abträglich sei.
Dies bedeutet in Österreich, dass eine Mutter unter Anwendung des §166 ABGB, erster Satz "Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut" nur die Kommunikation unterbinden oder einen Streit inszenieren muss. Zur Unterstreichung wird in weiterer Folge der Vater meist als Gewalttäter und Alkoholiker durch die Mutter hingestellt. In den überwiegenden Fällen wird das Besuchsrecht gerichtlich einseitig ausgesetzt. Dieses Faktum stellt eine Ermutigung der Mütter zur Herbeiführung von strittigen Trennungen durch den Gesetzgeber dar und ist eine bekannte und angewandte Praxis in Trennungsverfahren.
Dies bedeutet eine Vorverurteilung des Vaters ohne gerichtliche Prüfung! Allein aus diesem Umstand ist diese Formulierung, des §166 ABGB aus der Unschuldsvermutung verwerflich und unhaltbar, sowie verfassungsrechtlich bedenklich. Es widerspricht diese Gesetzgebung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, im Speziellen der Artikel 7.1, 9.1 und 9.3.
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