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09.11.11 20:52 Alter: 12 yrs

BGH-Entscheid zu Kuckuckskindern / Mütter müssen Namen des Vaters preisgeben

 

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Männern gestärkt, denen ein Kind untergeschoben wurde: Eine Frau darf den Namen des wahren Erzeugers nicht verschweigen. Geklagt hatte ein 49-Jähriger, der Unterhalt für ein Baby zahlte, das nicht seines ist.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe schränkt das Schweigerecht der Mütter weiter ein. Sie dürfen künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind haben. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht am Mittwoch das Recht von Männern gestärkt, denen ein sogenanntes Kuckuckskind untergeschoben wurde.

Geklagt hatte Reinhard Sch., ein aus gesundheitlichen Gründen frühpensionierter Bundespolizist. Der 49-Jährige war irrtümlich davon ausgegangen, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt hatte. Er zahlte der inzwischen von ihm getrennt lebenden Frau mehrere tausend Euro für Babyausstattung und als Unterhalt.

Irgendwann einmal zeigte sich der Mann verwundert über fehlende Ähnlichkeit mit seinem Sohn, worauf ihm die Mutter einen Vaterschaftstest anbot. "Das Ergebnis", so Sch., "hat einige erschreckt."

Als sich herausstellte, dass er nicht der Vater ist, wollte er den Namen des Erzeugers wissen, um von ihm das Geld erstattet zu bekommen. Als die Frau die Auskunft verweigerte, zog er vor Gericht. In den ersten Instanzen bekam er recht. In letzter Instanz musste nun der Familiensenat des BGH das Auskunftsrecht des Mannes gegen den Schutz der Intimsphäre der Frau abwägen.

 

"Die Beklagte schuldet dem Kläger Auskunft"

Der BGH bestätigte die Urteile der ersten Instanzen. "Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat", heißt es in der Entscheidung.

 

Die Frau müsse dem Kläger helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Sie könne sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückziehen. Schließlich habe sie mit ihrem früheren Verhalten - mit dem Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners - nicht zur Offenheit beigetragen, urteilten die Richter. "In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung."

Der Fall barg für den BGH mehrere Fallstricke. So gab es bislang keine gesetzliche Auskunftspflicht der Mütter - außer in direkten Unterhaltsfragen. Im vorliegenden Fall wollte der Kläger jedoch sein Geld von einem ihm unbekannten Mann zurück. An dieser Stelle taucht die Frage auf: Kann er die Frau verklagen, obwohl er seine Ansprüche nicht gegen sie, sondern gegen den wahren Vater geltend machen will?

Im Verfahren hatte sich angedeutet, dass sich die Waagschale zugunsten des Rechtsschutzes des Klägers und damit gegen die Wahrung der Intimsphäre der Mutter senkt. Der Anwalt der Frau verwies jedoch darauf, dass der richtige Vater gar nicht feststehe. Zwar zahle inzwischen ein anderer Mann den Unterhalt für das Kind, aber dies sei noch lange kein Beweis.

Für den Klagevertreter stellt dies jedoch kein Problem dar. Die Vaterfrage könne in einem weiteren Prozess geklärt werden. Seiner Ansicht nach spielt die Intimsphäre der Frau bei der Frage nach dem Vater inzwischen eine untergeordnete Rolle. So habe zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht den Anspruch des Kindes auf Offenbarung seines Vaters höher bewertet.

 

wit/dpa/dapd


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