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17.11.11 21:20 Alter: 12 yrs

Schweiz, die gemeinsame elterliche Sorge wird zur Regel

 

Bern. Die gemeinsame elterliche Sorge wird unabhängig vom Zivilstand der Eltern in Zukunft zur Regel. Im Zentrum dieser neuen Regelung steht das Kindswohl. Einzig wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat das Unterhaltsrecht unverheirateter und geschiedener Eltern neu regeln.

 

Bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge heute in der Regel einem Elternteil allein zugewiesen. Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht gemäss geltendem Recht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist heute nur möglich, wenn die nicht miteinander verheirateten oder die geschiedenen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen können. Das geltende Recht missachtet damit die Gleichstellung von Mann und Frau.

 

Fairer Ausgleich

 

Künftig erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile die elterliche Sorge. Das Gericht muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Ob die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde. Mögliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit.

 

Die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel stellt für nicht miteinander verheiratete Eltern eine wesentliche Änderung dar. Wenn sich die Eltern nicht verständigen können, wird es auch in Zukunft nicht „automatisch“ zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommen. In diesen Fällen kann sich ein Elternteil an die Kinderschutzbehörde wenden. Diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, ausser wenn dies nicht den Interessen des Kindes entspricht.

 

Keine Hindernisse, die das Leben erschweren

 

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Dieser Grundsatz soll aber nicht von einem Elternteil dazu missbraucht werden, dem anderen Elternteil das Leben schwer zu machen. Deshalb darf der Elternteil, der das Kind betreut, Entscheide über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten allein treffen. Zu denken ist dabei an Fragen der Ernährung, der Bekleidung und Freizeitgestaltung.

 

Die Revision regelt ferner die Bestimmung des Aufenthaltsortes. Will ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes wechseln, erfordert dies grundsätzlich die Zustimmung des andern Elternteils. Eine Zustimmung erübrigt sich, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz erfolgt und keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Reiseweg nach dem Umzug nicht länger oder sogar kürzer wird. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über den Aufenthaltsort.

 

Vorläufig keine Regelung im Strafgesetzbuch vorgesehen

 

Der Bundesrat verzichtet vorläufig darauf, die Vereitelung des Besuchsrechts durch die obhutsberechtigte Person ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Unter der Bestrafung eines Elternteils hätte möglicherweise auch das Kind zu leiden. Ferner haben die Gerichte und die Kindesschutzbehörde die Möglichkeit, den Eltern eine Busse anzudrohen, wenn sie sich nicht an Abmachungen bezüglich des Besuchsrechts halten (Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).

 

Das Unterhaltsrecht wird ebenfalls neu geregelt

 

Die elterliche Verantwortung umfasst das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen sowie gemeinsam für dessen Unterhalt aufzukommen. In Bezug auf den zweiten Aspekt ist das geltende Recht lückenhaft und veraltet. Dies gilt namentlich mit Blick auf die ledige Mutter, deren Unterhalt – anders als im Fall der geschiedenen Frau – nicht gesichert ist, worunter indirekt auch das Kind leidet. Reicht das Einkommen nicht für zwei Haushalte, ist nach geltendem Recht einseitig der betreuende Elternteil vom finanziellen Manko (Mankofälle) betroffen. Er ist auf Sozialhilfeleistungen angewiesen, die er zurückerstatten muss, wenn er später wieder zu Vermögen kommt. Das Bundesgericht hat diese Regelung als unbefriedigend bezeichnet und eine Korrektur gefordert. Der Bundesrat wird deshalb in der ersten Hälfte des Jahres 2012 Vorschläge für eine neue Regelung des Unterhaltsrechts in die Vernehmlassung schicken. Das Unterhaltsrecht soll wie die elterliche Sorge so geregelt werden, dass sich für das Kind keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern ergeben.

 

Kontakt / Rückfragen

Debora Gianinazzi, Bundesamt für Justiz, T +41 31 322 47 83, Kontakt

Federführung

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, T +41 31 322 21 11, Kontakt


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