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03.07.12 12:23 Alter: 12 yrs

Die Wahl des Wohnorts entscheidet wie Kinder nach Trennungen betreut werden

 

 

Leben zwei Elternteile getrennt, so ist die Wahl des Wohnorts die alles entscheidende Frage, ob die Kinder künftig überhaupt noch Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen können und welche Form der Betreuung der Kinder überhaupt möglich ist. Selbst ein relativ naher Wohnort kann darüber entscheiden, ob die Kinder künftig von einem oder beiden Elternteilen betreut werden. Denn mit der Wahl des Wohnorts, des Kindergartens und der Schule – fällt meist auch die Entscheidung welches Helfernetzwerk von FreundInnen,Verwandten und Großeltern zur Verfügung steht. Wohnt ein Elternteill nicht im gleichen Ort, so kann er es seinen Freunden und Verwandten nicht zumuten, regelmäßig die Fahrt in einen anderen Ort auf sich zu nehmen.

 

Auch aus der Sicht es Kindeswohls betrachtet ist es wichtig den Kindern stabile, klare Verhältnisse zu bieten. Zwar kann man einem Elternteil aufgrund der Niederlassungsfreiheit keinen Wohnortwechsel verbieten, aber man kann den Kindern durch den Verbleib beim Wohnortstabilen Elternteil ihr gewohntes Umfeld erhalten.

 

Mit der derzeitigen, einseitigen Judikatur, bei der unverständlicher Weise nur ein Elternteil (im allgemeinen der Vater) alle Fahrzeiten und Kosten alleine zu tragen hat, widerspricht somit nicht nur dem Kindeswohl, es ist auch eine Einladung durch einen Wohnortwechsel neue Tatsachen zu schaffen und mühelos jede gerichtliche Vereinbarung auszuhebeln und den Kontakt zum anderen Elternteil zu unterbinden.. Außer juristisch politischer Willkür gibt es keine Rechtfertigung dafür, warum nur ein Elternteil alle Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu beiden Elternteilen alleine zu tragen hat. Insbesondere, wenn ihn kein Verschulden an einer großen Entfernung trifft. Wenn den Kindern tatsächlich beide Elternteile erhalten bleiben sollen, ist es unumgänglich, im Rahmen liegende Fahrtzeiten und Kosten künftig auf beide Elternteile zu verteilen. Bei größeren Entfernungen hat der Elternteil, der das „Verschulden“ trägt die Aufwendungen hierfür zu tragen.


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