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21.11.14 17:05 Alter: 9 yrs

Antrag der Neos: Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern geändert wird

 

Eingebracht am 19.11.2014

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. Nr. 4/2011, wird wie folgt geändert:

 

 

 

1. Artikel 1 bis 18 (neu) lauten wie folgt:

 

 

 

"Abschnitt I - Rechte von Kindern

 

 

 

Artikel 1

 

Alle Kinder haben Anspruch auf Anerkennung ihrer Rechtspersönlichkeit und ihrer Fähigkeit, Träger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu sein. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen haben sie das Recht, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte selbständig auszuüben und vor den entsprechenden nationalen und internationalen Einrichtungen durchzusetzen.

 

 

 

Artikel 2

 

(1) Alle Kinder haben das Recht auf gleichen Schutz durch die Gesetze. Gesetzgebung und Vollziehung gewährleisten die Kindern garantierten Rechte ohne jede Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Rasse, Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, der Staatsbürgerschaft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder sonstigen Status der Kinder, ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter.

 

(2) Gesetzgebung und Vollziehung treffen umfassende Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor jeder Form von Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung durch Dritte.

 

(3) Jede Beschränkung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte von Kindern aus dem Grund des Lebensalters bedarf einer sachlichen Rechtfertigung.

 

 

 

Artikel 3

 

Die Verantwortung für die Obsorge und Entwicklung von Kindern wird in erste Linie von den Eltern, und zwar gemeinsam, oder von einem sonstigen gesetzlichen Vertreter entsprechend den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern und zum Wohl der Kinder ausgeübt. Gesetzgebung und Vollziehung gewährleisten die angemessene Unterstützung der Eltern oder des sonstigen gesetzlichen Vertreters in der Wahrnehmung dieser Verantwortung.

 

 

 

Artikel 4

 

Das Wohl von Kindern ist bei allen sie betreffenden Maßnahmen der Gesetzgebung und Vollziehung sowie von öffentlichen und privaten Einrichtungen und Diensten, die Fürsorge und Schutz von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen, vorrangig zu berücksichtigen.

 

 

 

Artikel 5

 

(1) Alle Kinder haben das Recht auf Achtung und Schutz ihrer Identität, Selbstbestimmung und persönlichen Entwicklung, insbesondere einschließlich ihres Namens, der Staatsbürgerschaft, familiärer und sozialer Beziehungen, des Privatlebens und der Freizeitgestaltung und der Ausübung von Minderheitenrechten.

 

(2) Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern gegen deren Willen ist unzulässig, es sei denn, dass die Maßnahme nach Anhörung aller Beteiligten und Durchführung eines fairen Verfahrens zum Wohl der Kinder notwendig ist. Maßnahmen, welche die Trennung der Kinder von ihren Eltern zur Folge haben können, haben die bestehenden familiären Beziehungen vorrangig zu berücksichtigen. Maßnahmen zum Zweck der Familienzusammenführung sind wohlwollend, human und beschleunigt zu treffen. Alle Kinder haben das Recht, zu beiden Elternteilen regelmäßige und persönliche Beziehungen zu unterhalten.

 

(3) Alle Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates. Gesetzgebung und Vollziehung gewährleisten, dass eine Form der Betreuung sichergestellt wird, die dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung seiner individuellen Herkunft am besten entspricht.

 

 

 

Artikel 6

 

(1) Alle Kinder haben das Recht, sich in allen sie betreffenden Angelegenheiten, insbesondere im Rahmen der Familie, in Verfahren vor Gericht oder Verwaltungsbehörden, in Fragen der schulischen und politischen Mitbestimmung und der Gestaltung ihrer unmittelbaren Lebensumstände zu informieren, ihre Meinung frei zu äußern und sie ihrem Alter und ihrer Entwicklung angemessen berücksichtigt zu finden.

 

(2) Alle Kinder haben das Recht auf angemessene Vertretung durch ihre Eltern, sonstige gesetzliche Vertreter und andere geeignete Einrichtungen in der Wahrnehmung dieser Rechte.

 

 

 

Artikel 7

 

(1) Alle Kinder haben ein Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit sowie auf Zugang und Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit.

 

(2) Gesetzgebung und Vollziehung haben sicherzustellen, dass Kindern sowie Eltern Zugang zu Einrichtungen der Schulung und Information über Fragen der Gesundheitsvorsorge, der Unfallverhütung, der Ernährung des Kindes, der Familienplanung und der Aufklärung sowie des Umweltschutzes ermöglicht wird.

 

(3) Gesetzgebung und Vollziehung haben wirksame Maßnahmen zu treffen, um eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter und Kinder vor und nach der Entbindung sicherzustellen.

 

 

 

Artikel 8

 

(1) Alle Kinder haben ein Recht auf einen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard. In erster Linie haben Eltern und andere für das Kind Verantwortung tragende Personen, unter Ausschöpfung ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten, die notwendigen Lebensbedingungen für eine ganzheitliche Entwicklung des Kindes sicherzustellen. Gesetzgebung und Vollziehung haben erforderlichenfalls diesen Personenkreis bei der Verwirklichung dieser Ansprüche zu unterstützen.

 

(2) Alle Kinder haben ein Recht auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich der Sozialversicherung. Ein Anspruch auf die notwendigen Mittel zur Sicherung ihrer Existenz ist allen Kindern staatlicherseits jedenfalls zu gewährleisten.

 

(3) Gesetzgebung und Vollziehung haben durch geeignete Maßnahmen die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber den Eltern oder anderen für das Kind verantwortlichen Personen sowohl im Hoheitsgebiet als auch im Ausland zu gewährleisten.

 

 

 

Artikel 9

 

(1) Alle Kinder haben ein Recht auf Bildung. Die Bildung von Kindern soll durch die Entwicklung ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten auf die volle Entfaltung ihrer menschlichen Persönlichkeit, ihrer Würde und ihrer Begabung ausgerichtet sein. Die Bildung von Kindern soll dazu beitragen, Verständnis, Toleranz und Respekt für alle Völker, Kulturen und Religionen zu fördern.

 

(2) Alle Kinder haben das Recht auf unentgeltlichen Besuch staatlicher Schulen. Gesetzgebung und Vollziehung haben geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Bildung und Ausbildung aller Kinder zu fördern sowie den Zugang zu entsprechenden Einrichtungen, einschließlich der Bildungs- und Berufsberatung, zu ermöglichen.

 

 

Artikel 10

 

(1) Alle Kinder haben ein Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel und altersgemäße Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.

 

(2) Gesetzgebung und Vollziehung haben dafür zu sorgen, dass entsprechende Einrichtungen für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung sowie für kulturelle und künstlerische Betätigung für Kinder aller Altersstufen in ausreichendem Umfang vorhanden und für alle gleichermaßen zugänglich sind.

 

 

 

Artikel 11

 

(1) Gesetzgebung und Vollziehung fördern in wirksamer Weise die Errichtung und den Ausbau von geeigneten öffentlichen und privaten Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung, Beratung und Unterstützung von Kindern.

 

(2) Gesetzgebung und Vollziehung haben dafür zu sorgen, dass Einrichtungen und Dienste für die Betreuung von Kindern berufstätiger Eltern und Elternteile in ausreichendem Umfang vorhanden und für alle Kinder gleichermaßen zugänglich sind.

 

 

 

Artikel 12

 

(1) Alle behinderten Kinder haben ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben und auf aktive und integrierte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. Gesetzgebung und Vollziehung haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte behinderten Kindern in gleichem Maß gewährleistet werden, um die volle Entfaltung ihrer individuellen Anlagen und Fähigkeiten zu fördern.

 

(2) Gesetzgebung und Vollziehung haben hinsichtlich aller behinderten Kinder die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten für eine wirksame Inanspruchnahme ihrer Rechte, insbesondere auf Bildung, Gesundheit, Rehabilitation, Vorbereitung auf das Berufsleben und auf Erholungsmöglichkeiten, zu schaffen.

 

 

 

Artikel 13

 

Alle Kinder, die eine Rechtsstellung als Flüchtling begehren oder nach internationalen und innerstaatlichen Kriterien als Flüchtlinge angesehen werden oder deren Flüchtlingsstatus nicht anerkannt worden ist, haben ein Recht auf Schutz und angemessene Hilfe, unabhängig davon, ob sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder anderer Personen befinden oder nicht. Gesetzgebung und Vollziehung haben dafür zu sorgen, dass alle sie betreffenden Verfahren fair und rasch und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und individuellen Bedürfnisse gestaltet werden.

 

 

 

Artikel 14

 

Alle Kinder haben das Recht auf Schutz vor jeder Form von körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Misshandlung und vor sexuellem Missbrauch. Gesetzgebung und Vollziehung haben dieses Recht, insbesondere gegenüber Eltern und sonstigen Personen, die für die Betreuung von Kindern verantwortlich sind, durch soziale und sonstige vorbeugende Unterstützung und durch Maßnahmen zur Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung zu gewährleisten.

 

Artikel 15

 

(1) Alle Kinder haben das Recht auf Schutz vor allen Formen der Ausbeutung, die ihr Wohlergehen in irgendeiner Weise beeinträchtigen können.

 

(2) Gesetzgebung und Vollziehung haben, gegebenenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, geeignete gesetzliche Vorkehrungen sowie Maßnahmen im Sozial- und Bildungsbereich zu treffen, um alle Kinder insbesondere vor

 

a) allen Formen der wirtschaftlichen Ausbeutung zu schützen und sicherzustellen, dass Kinder nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung und Ausbildung des Kindes behindern oder geeignet sind, die Gesundheit oder die körperliche, geistige, seelische, sittliche und soziale Entwicklung zu beeinträchtigen;

 

b) allen Formen der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs zu schützen;

 

c) allen Formen des Kindeshandels, zu welchem Zweck auch immer, zu schützen;

 

d) dem unerlaubten Gebrauch von Suchtmitteln zu schützen und den Einsatz von Kindern hinsichtlich des unerlaubten Verkehrs und der unerlaubten Herstellung zu verhindern. Hier sind, dem Gedanken der Suchtmittelprävention entsprechend, insbesondere alle geeigneten Sozial- und Bildungsmaßnahmen zu treffen.

 

 

 

Artikel 16

 

Gesetzgebung und Vollziehung haben hinsichtlich Kindern, die Opfer irgendeiner Form von Gewalt, Folter, Misshandlung oder einer anderen Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, von Ausbeutung oder Missbrauch, Vernachlässigung, oder aber von bewaffneten Konflikten geworden sind, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ihre physische und psychische Genesung und die soziale Wiedereingliederung zu fördern, sowie sicherzustellen, dass die entsprechenden Einrichtungen für alle Kinder gleichermaßen zugänglich sind.

 

 

 

Artikel 17

 

(1) Alle Kinder, die aus welchen Gründen auch immer in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt sind, haben das Recht auf menschliche und besonders schonende Behandlung unter Berücksichtigung der sich aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung ergebenden Bedürfnisse, wobei auf die Aufrechterhaltung ihrer familiären und sonstigen sozialen Bindungen besonders zu achten ist.

 

(2) Gesetzgebung und Vollziehung haben Sorge zu tragen, dass das Verfahren gegen Kinder, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt werden, in einer Weise geführt wird, die ihre Würde achtet und ihrem Alter und ihrer Entwicklung entspricht. Alle zu ergreifenden Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Behandlung haben darauf abzuzielen, ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

 

 

Abschnitt II - Begriffsbestimmung

 

 

 

Artikel 18

 

Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes ist ein Kind jeder Mensch, der das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat."

 

Begründung

 

 

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (kurz UN-Kinderrechtskonvention) trat am 5. September 1992 in Österreich in Kraft, allerdings verhindert ein Erfüllungsvorbehalt die direkte Anwendbarkeit durch Gerichte oder Behörden. Am 20. Jänner 2011 kam es zur verfassungsrechtlichen Verankerung einiger Kinderrechte der UN-Konvention im Zuge des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern; die in der UN-Kinderrechtskonvention eingeräumten Rechte wurden hierbei allerdings nur teilweise und unvollständig umgesetzt. Es wurden gravierende Abstriche gemacht, was den Umfang der Garantien betrifft. Nicht nur ist der Gesetzesvorbehalt des Artikel 7 umstritten, Kritiker bemängeln das gesamte Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern als unzureichend.

 

Die UN-Kinderrechtskonvention geht von einem ganzheitlichen Ansatz aus und bedarf daher der uneingeschränkten verfassungsrechtlichen Verankerung. Die vorliegende Novelle des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern beruht auf einem Entwurf des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Menschenrechte

 

Fundstelle: www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/A/A_00788/fnameorig_373921.html

 


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