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03.02.11 12:26 Alter: 13 yrs

Österreich in Obsorgefrage von EGMR verurteilt

 

In einem heutigen Kammerurteil im Fall Sporer gegen Österreich (Beschwerde-Nr. 35637/03), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig fest, dass eine Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag. Der Fall betraf die Beschwerde des Vaters eines unehelichen Kindes über das Verfahren um das Sorgerecht für seinen Sohn.

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Gerald Sporer, ist österreichischer Staatsangehöriger, 1976 geboren, und lebt in Schalchen. Im Mai 2000 wurde sein Sohn K. unehelich geboren. Die Mutter des Kindes lebte zu diesem Zeitpunkt im selben Haus wie Herr Sporer, der in einer anderen Wohnung mit seiner langjährigen Partnerin und ihrem gemeinsamen Sohn zusammenlebte. Im ersten Lebensjahr K.’s kümmerten sich Herr Sporer und K.’s Mutter abwechselnd um das Kind und nahmen nacheinander Erziehungsurlaub.

Nachdem K.’s Mutter im Januar 2002 ausgezogen war, beantragte Herr Sporer beim Bezirksgericht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich mit dem Argument, dass K.’s Mutter nicht angemessen in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. K.’s Mutter stellte sich der Übertragung des Sorgerechts entgegen und das Jugendamt vertrat die Auffassung, dass beide Eltern in der Lage seien, sich um das Kind zu kümmern. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht einigten sich die Parteien zunächst, dass K. bis zu einer Entscheidung mit beiden Elternteilen jeweils die halbe Woche verbringen würde. Ein auf Antrag Herrn Sporers vom Gericht berufener kinderpsychologischer Sachverständiger vertrat in einem Gutachten, das in einer zweiten Gerichtsverhandlung erörtert wurde, dass K.’s Mutter unreif und nicht in der Lage sei, sich um das Kind zu kümmern. Ein anschließend vom Gericht berufener zweiter Sachverständiger widersprach dieser Einschätzung. Ein dritter Sachverständiger bestätigte in einem Obergutachten die Auffassung des zweiten Gutachters und vertrat, dass das Kindeswohl durch den Verbleib des Sorgerechts bei der Mutter nicht gefährdet sei. Herr Sporer machte nicht von der Möglichkeit Gebrauch, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, beantragte aber die Erörterung des Gutachtens in einer weiteren Verhandlung.

 

Das Gericht lehnte den Antrag Herrn Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Dezember 2002 ohne eine weitere Verhandlung ab und verwies darauf, dass das alleinige Sorgerecht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch automatisch der Mutter zufalle, es sei denn, das Kindeswohl würde dadurch gefährdet. Das Landesgericht Ried bestätigte die Entscheidung und der Oberste Gerichtshof lehnte die Berufung Herrn Sporers dagegen im Juni 2003 ab. K.’s Mutter hat weiterhin das alleinige Sorgerecht für das Kind, während Herr Sporer Recht auf Umgang mit ihm gemäß einer vom Gericht empfohlenen Regelung hat.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Unter Berufung auf Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires Verfahren) machte Herr Sporer geltend, dass ihm das Bezirksgericht nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einer mündlichen Verhandlung zu dem entscheidenden Obergutachten Stellung zu nehmen. Unter Berufung auf Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) sah er sich zudem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als Vater eines unehelichen Kindes diskriminiert, zum einen gegenüber der Mutter, da er gegen deren Willen keine Möglichkeit habe, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, und zum anderen gegenüber verheirateten und geschiedenen Vätern, da diese nach Trennung oder Scheidung von der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht behalten könnten.

Die Beschwerde wurde am 12. November 2003 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

 

Christos Rozakis (Griechenland), Präsident,

Nina Vajić (Kroatien),

Anatoly Kovler (Russland),

Elisabeth Steiner (Österreich),

Khanlar Hajiyev (Aserbaidschan),

Giorgio Malinverni (Schweiz),

George Nicolaou (Zypern), Richter,

und Søren Nielsen, Sektionskanzler.

Entscheidung des Gerichtshofs

Artikel 6 § 1

Der Gerichtshof stellte fest, dass Herr Sporer das Recht auf eine Verhandlung hatte, da keinerlei außerordentliche Umstände vorgelegen hatten, die den Verzicht darauf gerechtfertigt hätten; noch betraf das Verfahren lediglich formale oder rein rechtliche Fragen. Zudem stellt der persönliche Eindruck der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren einen wichtigen Aspekt dar.

Der Gerichtshof stellte weiterhin fest, dass vor dem Bezirksgericht zwei Verhandlungen, eine zur Vorbreitung und eine weitere in der Sache, stattgefunden hatten. Sie hatten es dem Gericht ermöglicht, einen persönlichen Eindruck beider Parteien zu gewinnen, und den Parteien die Gelegenheit gegeben, die verschiedenen Gesichtspunkte des Falls zu erörtern. Der Gerichtshof zeigte sich vom Argument des Bezirksgerichts überzeugt, dass eine weitere Verhandlung nicht notwendig gewesen sei, da das dritte Sachverständigengutachten schlüssig und alle Sach- und Rechtsfragen hinreichend geklärt gewesen seien. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr Sporer nicht weitere schriftliche Stellungnahmen hätte einreichen können, sofern er dies gewünscht hätte.

Das entscheidende Obergutachten war adversatorisch auf Grundlage von Interviews und schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien erstellt worden.

Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 § 1 vorlag.

Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8

Der Gerichtshof unterstrich zunächst, dass, wie zwischen den Parteien unumstritten war, die Beziehung Herrn Sporers zu seinem Sohn angesichts der Tatsache, dass er Erziehungsurlaub genommen und sich weiterhin regelmäßig um ihn gekümmert hatte, als „Familienleben“ im Sinne von Artikel 8 zu gelten hat.

Im Verfahren um das Sorgerecht für Herrn Sporers Sohn hatten die österreichischen Gerichte nicht darüber zu befinden gehabt, ob ein gemeinsames Sorgerecht im Kindeswohlinteresse läge, da für die gerichtliche Prüfung dieser Frage nach dem österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch die Zustimmung der Mutter erforderlich war; K.’s Mutter hatte ihre Zustimmung dazu aber nicht gegeben. Die Gerichte hatten auch nicht darüber zu entscheiden, welcher Elternteil besser in der Lage wäre, das Sorgerecht auszuüben. Sie hatten lediglich festzustellen, ob K.’s Mutter das Kindeswohl gefährdete. Auf Grundlage des entscheidenden Obergutachtens hatten sie den Antrag Herrn Sporers auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts abgelehnt. Folglich lag hinsichtlich der Zuweisung des Sorgerechts eine Ungleichbehandlung Herrn Sporers in seiner Eigenschaft als Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter, und zugleich gegenüber verheirateten Vätern, vor.

Im Hinblick auf die anfängliche Zuweisung des Sorgerechts für ein uneheliches Kind an dessen Mutter sah der Gerichtshof keinen Grund, zu einem anderen Schluss zu kommen als im Fall Zaunegger gegen Deutschland.2 In diesem Fall hatte er befunden, dass, sofern keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt, eine solche Regelung gerechtfertigt ist, um zu gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann.

Im Fall Zaunegger hatte der Gerichtshof allerdings nicht die Annahme geteilt, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Zwar gibt es in den Europaratsmitgliedstaaten keine einheitliche rechtliche Herangehensweise an die Frage, ob Väter unehelicher Kinder das Recht haben, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu beantragen. In einer Mehrheit der Staaten müssen sich Sorgerechtsentscheidungen allerdings am Kindeswohlinteresse orientieren und im Fall eines Konflikts zwischen den Eltern gerichtlich überprüft werden. Das österreichische Recht sah im Fall Herrn Sporers keinerlei gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten der Frage vor, ob ein gemeinsames Sorgerecht im Kindeswohlinteresse läge, oder ob ihm, falls das gemeinsame Sorgerecht diesem Interesse zuwiderliefe, besser durch die Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter oder den Vater gedient wäre. Die österreichische Regierung hatte keine hinreichenden Gründe angegeben, warum die Situation Herrn Sporers, der seine Rolle als K.’s Vater von Anfang an angenommen hatte, weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte als diejenige von Vätern, die zunächst das Sorgerecht hatten und sich später von der Kindesmutter trennten oder scheiden ließen.

Folglich lag eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vor.

Artikel 41

Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Österreich Herrn Sporer 3.500 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat. Der Gerichtshof entschied außerdem, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.


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