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18.04.11 22:08 Alter: 13 yrs

Studien belegen, gemeinsame Obsorge ist selbst in strittigen Fällen besser als die alleinige Obsorge.

 

Da in Diskussionen zur gemeinsamen Obsorge, die Gegner der gemeinsamen Obsorge, immer wieder ihre Unkenntnis konkreter Studien unter Beweis stellen. Möchten wir jenen Personen freundlichst nahe legen, künftig ihre Argumentation an konkreten Studien und nicht an sexistischen Vorurteilen zu orientieren.

Die von der rot/grünen Regierung in Auftrag gegebene Proksch Studie zeigt, die gemeinsame Obsorge ist entgegen aller Erwartungen vor allem in strittigen Fällen besser wie die alleinige Obsorge.

"Der Unterschied in der Kommunikation und Kooperation von Eltern mit geS bzw. aeS wird deutlich in ihrer Fähigkeit oder ihrem Willen Streitigkeiten im Gespräch miteinan der beizulegen.

So regeln Eltern mit geS Streitigkeiten mit dem anderen Elternteil zu 66,8% „im Gespräch zwischen Mutter und Vater“; Eltern, die die geS leben, weil ihr streitiger Antrag auf Übertragung der Alleinsorge abgewiesen wurde, noch zu 48,7%; Eltern mit aeS/ohne eS (lediglich) zu 34,9%.

Ähnlich ist die Situation bei der Regelung des Umgangs. So regeln 68,2% der Eltern mit geS Umgangskontakte durch „eigene außergerichtliche Vereinbarung“ und (nur) zu 14,8% durch „Gerichtsentscheidung“. Demgegenüber regeln zwar 43,4% der Eltern mit aeS/ohne eS Umgangskontakte durch „eigene außergerichtliche Vereinbarung“, jedoch benötigen 35,2%, also mehr als doppelt so viele Eltern, eine „Gerichtsentschedung“.

Wechselseitige Informationen der Eltern über die persönlichen Verhältnisse ihrer gemeinschaftlichen Kinder erfolgen bei Eltern mit geS regelmäßig. Sie sind die Ausnahme bei Eltern mit aeS. Die Defizite von Eltern mit aeS/ohne eS in ihrer Kooperation und Kommunikation miteinander schlagen voll durch zu Lasten ihrer Kinder, vor allem beim Recht ihrer Kinder auf Umgang, §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs.1 BGB. Umgangsstreitigkeiten werden „hochkonflikthaft“ geführt, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden beantragt. Die Verfahren führen häufig zu einer Konfliktverschärfung, nicht aber zur gewünschten zufriedenstellenden Regelung nachehelicher Elternschaft."


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