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Diskriminierung der Väter

 

• Väter, die die alleinige Obsorge für ihre Kinder anstreben, bekommen diese fast nie zugesprochen.

 

• Väter werden vor Gericht wie ein Elternteil zweiter Klasse behandelt.

 

• Es werden oft GutachterInnen herangezogen, die über den Umfang des Besuchsrechts entscheiden, das einem Vater zugesprochen wird. Die Eignung der Mütter wird nie hinterfragt, sie dürfen von Kindesgeburt an ihre Kinder betreuen.

 

• Ledigen Vätern wird die gemeinsame Obsorge für ihre Kinder nicht automatisch zugesprochen, nur bei Einwilligung der Mutter. Also fast nie.

 

• Gerichtliche Streitigkeiten bei aufrechter gemeinsamer Obsorge werden fast immer zu Gunsten der Mutter entschieden.

 

• Informations-, Äußerungs- und Besuchsrecht können schwer durchgesetzt werden.

 

• Väter werden vor Gericht zu Besuchspapas degradiert. Es wird ihnen nicht einmal die Möglichkeit gegeben, ihre Vaterrolle ernst zu nehmen. Das von den Gerichten ausgesprochene Besuchsrecht alle 14 Tage ist völlig unzureichend und entspricht nicht dem Kindeswohl. Ein gleichwertiger Kontakt zu beiden Elternteilen würde schon eher dem Kindeswohl entsprechen. Obwohl im §148 ABGB keine ausdrückliche Besuchregelung vorgeschrieben ist, wird diese Minimalvariante gewählt. Kinder werden in Horte und zu Tagesmüttern gesteckt, dürfen aber nicht zu ihren Vätern.

 

• Mütter können mit dem Kind in einen anderen Ort ziehen, das Kind aus seiner gewohnten Umgebung reissen und somit den Kontakt zum Vater unterbinden. Obwohl dies eine klare Gefährdung des Kindeswohls darstellt, führt dies zu keiner Übertragung der Obsorge.

 

• Obwohl in der Gesetzgebung im Außerstreitgesetzes §110, §178 Abs. 2ABGB und §176 Abs.1 ABGB Beugestrafen zur Durchsetzung des Besuchsrechts vorgesehen sind, werden diese fast nie verhängt. Mütter können willkürlich ungestraft Grundrechte des Kindes und des Vaters brechen. Gerichte erachten es nicht für sinnvoll, Mütter zu bestrafen, wenn sie die Rechte der Kinder und der Väter brechen. Bei allen anderen harmloseren Vergehen wie z.B. Schnellfahren oder Falschparken werden Mütter sehr wohl bestraft.

 

• Wenn die Mutter ohne gerechtfertigten Grund den persönlichen Kontakt des Kindes zum Vater verhindert oder aber vereitelt, können Väter ihre Kinder in Besuchscafes unter Aufsicht besuchen. Anstatt den Anspruch des Kindes und des Vaters auf persönlichen Kontakt der Mutter gegenüber gerichtllich durchzusetzen, erniedrigt und entwürdigt man diese, indem man sie in Besuchscafes zwingt. Wir brauchen Besuchscafes zur Väter- und Kindererniedrigung, weil es die Gerichte nicht für sinnvoll erachten, Strafen gegen Mütter zu verhängen, die Gesetze brechen.

 

• Gerichte erlauben sich, Väter anzuspannen. Das heisst, diesen vorzuschreiben, welchen Beruf sie ausüben bzw. eine Unterhaltsbemessunge auf Grund eines theoretischen, nicht einmal vorhandenen Gehalts durchzuführen. Es genügt nicht, wenn sich aus der Tätigkeit ein dem Regelbedarf des Kindes entsprechender Unterhalt ergibt.

 

• Vätern wird durch das Anspannen die Möglichkeit genommem, ihre Kinder umfangreich zu betreuen. Sie müssen trotz höherer Betreuungsleistung einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Müttern hingegen ist dies nicht zumutbar. Dies führt zu einer verschärften Dreifachbelastung (Unterhalt, Beruf, Zeitaufwand zur Kinderbetreuung ) der Väter.

 

• Unterhaltspflichtige Männer, die für ein weiteres Kind aus einer neuen Beziehung in Karenz gehen, können nur unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen die Herabsetzung des bisherigen Unterhalts bewirken. Männer werden während ihrer Karenz meist auf den Unterhalt ihres Arbeitseinkommens angespannt. Ein unterhaltspflichtiger Vater, der in Karenz geht, wird von den Gerichten finanziell ermordet †. Erstaunlich, dass so wenige Väter in Karenz gehen.

 

• Es ist rechtlich zulässig, dass Unterhaltsforderungen gegen Väter gerichtet werden können, auch wenn deren Existenzminimum unterschritten wird. 

 

• Unterhaltsanpassungen bei veränderter Einkommenslage durch Arbeitslosigkeit oder Berufswechsel dauern bis zu 4 Monate. Bis dahin muss der Unterhalt auf Basis des alten Einkommens gezahlt werden.

 

• Zahlt der Unterhaltspflichtige zu hohen Unterhalt, muss der Obsorgeberechtigte meist den Überbezug mit der Begründung, das Geld sei bereits im „guten Glauben“ verbraucht worden, nicht zurückerstatten. Zuwenig bezahlter Unterhalt kann bis zu 3 Jahre nachgefordert werden, auch wenn dieser bereits im „guten Glauben“ verbraucht worden ist.

 

• Kredite wirken sich - da bei der Scheidung meist verabsäumt wird, schriftlich festzuhalten, wofür die Kredite aufgenommen bzw. ausgegeben wurden - nur in sehr spezifischen Fällen unterhaltsmindernd aus.

 

• Geht das Gericht bei Anspannung zu wenig fallspezifisch vor und unterbleibt ein Antrag gemäß § 140 Abs. 2, 2. Satz ABGB, können soziale Härtefälle produziert werden. Besonders selbständig Erwerbstätige kritisieren, dass sich unverschuldete Einkommenseinbußen nicht unterhaltsmindernd auswirken und einmal festgesetzte Unterhaltsbeträge nicht herabgesetzt werden.

 

• Kinderbetreuungsleistungen wirken sich nicht unterhaltsmindernd aus, obwohl in §140 ABGB (2) steht: "Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre." Ist also das Kind beim Vater, wird es von diesem in seinem Haushalt betreut und ab diesem Moment leistet er durch die Führung des Haushalts seinen Unterhalt. Die Mutter ist nun in diesem Zeitraum unterhaltspflichtig. Väter sind immer in der Geldunterhaltspflicht, auch wenn sich das Kind bei ihnen befindet. Mütter bekommen immer Geldunterhalt und werden nie unterhaltspflichtig, auch wenn das Kind im Haushalt des Vaters betreut wird.

 

• Mütter können jederzeit eine Einkommensüberprüfung des Vaters beantragen. Bei selbständig Erwerbstätigen kann diese Überprüfung einige tausend Euro kosten. Unabhängig vom Ergebnis sind die Kosten vom Vater zu tragen. Es gibt Mütter, die Väter erpressen, indem sie ihnen eine weitere, kostenintensive Einkommensüberprüfung androhen.

 

• Von Vätern geleistete Naturalleistungen werden nicht anerkannt, obwohl der Vater dem Kind und nicht der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig ist.

 

• Väter müssen alleine die Kosten und Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Besuchskontakts tragen.

 

• Väter bekommen keine Familienbeihilfe im Ausmaß ihrer prozentuellen Betreuungsleistung.

 

Quellen:

Teile wurden direkt aus dem 1. österreichischen Männerbericht des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz entnommen. Es ist anzumerken, dass Teile der hier aufgezeigten Mißstände theoretisch auch Frauen betreffen könnten. Auf Grund der Tatsache, dass die alleinige Obsorge fast ausschliesslich Frauen zugesprochen wird, betreffen diese fast nur Väter.

 

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