Unterhaltsberechnung
Der Unterhalt ist in §140 ABGB geregelt. Das Gesetz schreibt keine Unterhaltshöhe vor. Unterhalt ist ein prozentueller Teil des Jahresnettogehalts.
Der prozentuell ermittelte Unterhalt ist um die *Transferleistungen zu reduzieren.
Anpassungen sind theoretisch möglich. Eine Festlegung des Unterhalts nur nach dem Regelbedarf ist nicht zulässig,
Es besteht keine Verpflichtung, dass der Unterhalt mindestens dem Regelbedarf entsprechen muss.
*Nach der Entscheidung 3 Ob 141/02k-2 vom 28. November 2002, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Kinderbeihilfe ausschliesslich für das Kind zu verwenden ist und daher als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist.
Ein Unterhaltsrechner mit Berücksichtigung der Familienbeihilfe ist unter den Folgenden beiden Adressen zu finden.
http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.asp
http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhalt_lang.asp
Judikatur Prozentsätze:
Alter des Kindes | Prozentsatz |
|---|---|
0 bis 6 Jahre | 16 % des monatlichen Nettoeinkommens - Transferleistungen |
6 bis 10 Jahre | 18 % des monatlichen Nettoeinkommens - Transferleistungen |
10 bis 15 Jahre | 20 % des monatlichen Nettoeinkommens - Transferleistungen |
ab 15 Jahren | 22 % des monatlichen Nettoeinkommens - Transferleistungen |
Judikatur zu den Abzügen:
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:
für jedes weitere Kind unter 10 Jahren | 1 % |
für jedes weitere Kind über 10 Jahren | 2 % |
für den Ehegatten oder die Ehegattin je nach eigenem Einkommen | zwischen 0 und 3 % |