Grafik Abrundung

Unterhaltsberechnung

Der Unterhalt ist in §231 ABGB geregelt. Das Gesetz schreibt keine Unterhaltshöhe vor. Unterhalt ist ein prozentueller Teil des Jahresnettogehalts.
Der prozentuell ermittelte Unterhalt ist um die *Transferleistungen zu reduzieren.
Anpassungen sind theoretisch möglich. Eine Festlegung des Unterhalts nur nach dem Regelbedarf ist nicht zulässig,
Es besteht keine Verpflichtung, dass der Unterhalt mindestens dem Regelbedarf entsprechen muss.

*Nach der Entscheidung 3 Ob 141/02k-2 vom 28. November 2002, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Kinderbeihilfe ausschliesslich für das Kind zu verwenden ist und daher als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist.

Judikatur Prozentsätze:

 

Kindesalter

Prozentsatz

0 bis 6 Jahre

16 % des monatlichen Nettoeinkommens

6 bis 10 Jahre

18 % des monatlichen Nettoeinkommens

10 bis 15 Jahre

20 % des monatlichen Nettoeinkommens

ab 15 Jahren

22 % des monatlichen Nettoeinkommens

 

 
Judikatur zu den Abzügen:

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind folgende Abzüge vorzunehmen:

für jedes weitere Kind unter 10 Jahren

1 %

für jedes weitere Kind über 10 Jahren

2 %

für den Ehegatten oder die Ehegattin je nach eigenem Einkommen

zwischen 0 und 3 %


Ein Unterhaltsrechner mit Berücksichtigung der Familienbeihilfe ist unter den Folgenden beiden Adressen zu finden.

http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php

 


Berechnung bei überdurchschnittlicher Betreuung

Bei einer nicht mehr üblichen Kontaktausübung an sich, handelt es sich jedoch nicht mehr um Besuchsrechtskosten sondern vielmehr um Fragen der Betreuung. Die Berechnungsformel für ein übermäßiges Besuchsrecht nach dem besuchsrechtlichen Ansatz („10% Judikatur“):

Nach dieser Methode wird eine Reduktion des sich ansonsten ergebenden Geldunterhaltsanspruches um rund 10% pro wöchentlichem über das übliche Ausmaß hinausgehendem Betreuungstag als angemessen angesehen (Ob 49/10V uva).

Das übliche Besuchsrecht, 2 Tage alle 2 Wochen bzw. 4 Wochen in den Ferien, insgesamt 76 Tage/ Jahr bleiben bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt.

Beispiel: Der monatlich festgesetzte Unterhalt beträgt € 360,

Das Kind ist regelmäßig 3 Tage/Woche bzw. 3 Wochen in den Ferien beim Vater.

Die Berechnung: 3 x 49 + 21 = 168 Tage

Üblich sind 76 Tage Verbleibt ein um 92 Tage/Jahrerhöhtes Besuchsrecht

 

92 Tage: 52 Wochen = 1,76 Tage/Woche

 

Wenn keiner der beiden Elternteile weniger als 1/3 der Betreuungsleistungen erbringt, dh durchschnittlich zumindest 2,5 Tage in der Woche vom betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell auszugehen.


Betreuungsrechtliches Modell:

Die bei weitgehender Aufteilung der elterlichen Pflichten bestehende unterhaltsrechtliche Privilegierung des Domizilelternteiles wird zunehmend als unfair anmutend großzügig und daher für unrichtig gehalten, Das dabei zu beachtende Kriterium ist das Verständnis der Betreuungsleistungen: verteilen sich die Betreuungsleistungen beider Elternteile gleichmäßig(er), so gibt es keinen unterhaltsrechtlich privilegierten Domizilelternteil mehr, der durch seine Betreuungsleistungen Unterhalt erbringt und daher keine Geldunterhaltsverpflichtung mehr zu tragen hat.

Bei der Prüfung der konkret zu erbringenden Unterhaltsleistungen sind einander die tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen gegenüber zu stellen. Der Oberste Gerichtshof hat bei einer Betreuung von 3/7 der Gesamtzeit durch den Vater eine Reduzierung seiner Geldunterhaltsverpflichtung auf 4/7 des bei alleiniger Betreuung durch die Mutter zustehenden Geldunterhaltes als gerechtfertigt angesehen(3 Ob 222/02x).

Bei der Berücksichtigung von „Besuchsrechtskosten“ ist nicht von den Aufwendungen des betreuenden Elternteiles, sondern von den ersparten Aufwendungen des betreuenden Elternteiles auszugehen(3 Ob 10/09f).

Hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund der räumlichen Distanz zwischen seinem Wohnort und dem Wohnort des Kindes „exorbitante“ Kosten fZm der Besuchsrechtsausübung zu tragen, so sind diese im Einzelfall von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

In der Entscheidung 3 Ob 10/09f hat der Oberste Gerichtshof für derartige Fälle folgenden Prüfungsraster zur Berücksichtigung von „exorbitant hohen“ (zB Hotelkosten, Kosten einer eigens angemieteten Wohnung, Fahrtkosten) Besuchskosten entwickelt:

• UBGr – Unterhaltspflichten – Besuchskosten < Unterhaltsexistenzminimum Interessenabwägung

* Interessenabwägung

1. Prozertunterhalt > Durchschnittsbedarfssatz

Reduktion des Geldunterhaltes bis zum Durchschnittsbedarfssatz. Reduktion des Geldunterhaltes auch unter den Durchschnittsbedarfssatz, wenn der betreuende Elternteil über ein Einkommen verfügt

2. Prozentunterhalt < Durchschnittsbedarfssatz

Reduktion des Geldunterhaltes unter den Durchschnittsbedarfssatz nur dann, wenn der betreuende Elternteil über ein Einkommen verfügt.


Betreuung bei Obsorge beider Eltern:

Gemäß § 162 Abs. 1 ABGB bleibt die Obsorge beider Eltern zur Gänze aufrecht unter der Voraussetzung einer vom Gericht genehmigten Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes (§162 Abs.1,2 und 3).

Die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthaltes des Kindes hat natürlich auch für die Verteilung der Unterhaltslasten zwischen den Eltern wesentliche Bedeutung. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gem. § 162 Abs.2 hauptsächlich aufhält, wird im Allgemeinen auch derjenige sein, der seinen Unterhaltsbeitrag gemäß § 231 Abs. 1 Satz ABGB durch die Betreuung des Kindes im Haushalt leistet. Derjenige Elternteil, der zwar ebenfalls mit der Obsorge betraut ist, bei dem sich das Kind jedoch nicht hauptsächlich aufhält, hat Geldunterhalt zu leisten.

Nicht übersehen werden darf dabei, dass im Fall der Obsorge beider Eltern nach Scheidung das Kind zufolge seiner engeren Beziehung auch zu dem Elternteil, bei dem es sich nicht hauptsächlich aufhält, immer wieder im Haushalt dieses Elternteiles betreut wird. Erfolgt dies regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum, wodurch auch eine Entlastung des anderen Elternteiles erfolgt, so wird auch der grundsätzlich geldunterhaltspflichtige Elternteil bei Bemessung seiner Unterhaltspflicht in einem gewissen Ausmaß die Berücksichtigung seines mit der Betreuung verbundenen Aufwandes verlangen können.

Auch für diese Fälle erscheint, je nach Dauer der Betreuungsleistungen das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell sachgerecht.

Bei der Grundregel des § 231 Abs 2 ABGB habe es nur zu bleiben, wenn das Kind durchschnittlich 2 oder weniger Tage in der Woche beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil verbringt bzw. erscheint für diesen Fall die Anwendung der „10% Judikatur“ sachgerechter.


Zu den einzelnen Betreuungsformen:

1. Gleiches Betreuungsausmaß – gleiches Einkommen der Eltern Verdienen beide Elternteile gleich viel und hält sich das Kind im Schnitt je zur Hälfte bei dem einen und bei dem anderen Elternteil auf, dann kann eine wechselseitige Geldunterhaltsverpflichtung kein Thema sein, auch wenn naturgemäß auf beiden Seiten ein erhöhter Aufwand entsteht (zwei Kinderzimmer, doppelte Kleidungskosten etc.)”

Zu beachten ist jedoch, dass beide Elternteile nicht nur die mit der Betreuung zusammenhängenden Kosten (inkl.Taschengeld) zu jeweils 50% zu tragen haben, sondern auch die zusätzlich notwendigen Aufwendungen für Bekleidung und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen wie Sportsachen, Schulkosten etc. Tragen die Eltern diese Aufwendungen in unterschiedlichem Ausmaß, hat das Kind gegenüber dem minderleistenden einen Ausgleichsanspruch zuhanden des mehrleistenden Elternteiles.

Ist der mehrleistende Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut, stellen sich ebensowenig Vertretungsfragen in diesem Unterhaltsverfahren wie im Fall einer gemeinsamen Obsorge. Bei der gemeinsamen Obsorge ist der Antrag auf ergänzende Unterhaltsfestsetzung in geld auch als solche rauf Entziehung der elterlichen Rechte und Pflichten des anderen Elternteiles zu verstehen, und zwar als Antrag auf Bestellung zum besonderen Sachwalter.“

Durch die Unterhaltsentscheidung wird diesem Antrag konkludent stattgegeben.

Lediglich dann, wenn der minderleistende Elternteil überhaupt nicht obsorgeberechtigt ist oder wenn beide Elternteile jeweils im Namen des Kindes gegeneinander vorgehen, bedarf es der Bestellung eines Kollisionskurators für das Kind. In gleicher Weise auf die Eltern aufzuteilen ist ein allfälliges Eigeneinkommen des Kindes, sowie der Bezug der Familienbeihilfe durch einen Elternteil.

 


Gleiches Betreuungsausmaß – unterschiedliches Einkommen der Eltern

Geht man von einer Bedarfsdeckung im Wege der Naturalleistungen durch beide Elternteile aus, ist zu beachten, dass im Falle von Einkommensdifferenzen der Eltern das Kind lediglich in der Zeit, in der es sich in Betreuung des besser verdienenden Elternteiles befindet an dessen, aus dem höheren Einkommen resultierenden, höheren Lebensstandard teilhaben kann.

Hingegen in der Zeit, in der es sich bei dem schlechter verdienenden Elternteil befindet, ist ihm – bei reinen Betreuungsleistungen – die Teilnahme am Lebensstandard des höher verdienenden Elternteiles in dieser Zeit nicht möglich.

In diesem Fall hat das Kind gegenüber dem besser verdienenden Elternteil einen seinen Betreuungsleistungen ergänzenden angemessenen Geldunterhaltsanspruch, der einen Ausgleich dafür schaffen soll, dass das Kind während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteiles (hier der Mutter) am Lebensstandard des anderen Elternteiles weiterhin teilhaben kann(2 Ob 174/08i).

Bei der Bemessung des „Ausgleichsbetrages“ ist die mögliche Teilhabe am Lebensstandard des Vaters, gemessen an dessen Einkommen, der möglichen Teilhabe des Kindes am Lebensstandard der Mutter, gemessen an deren Einkommen gegenüberzustellen. Diese Beträge sind letztlich, - da die Betreuung jeweils die Hälfte der Zeit erfolgt - zu halbieren. Der so gewonnene Differenzbetrag ist als Grundlage für die Bemessung des vom Vater zu leistenden Ausgleichsbetrages für die Zeit der Betreuung im Haushalt der Mutter und der damit verbundenen verminderten Teilnahme des Kindes am höheren Lebensstandard festzusetzen (RpflSgA 2007, 9056).

z.B.

Die Eigeneinkünfte der Eltern betragen wie folgt:

Mutter: €740,- monatlich

Vater: € 1.646,- monatlich

 

Der Anspruch der mj. Chiara (bei der Mutter lebend, zu 50% vom Vater betreut) beträgt gegenüber der Mutter: gerundet € 118,

gegenüber dem Vater: gerundet € 263-,

Diese Beträge sind – da die Betreuung zu 50% im Haushalt der Mutter bzw. des Vaters erfolgt, zu halbieren und der vom Vater zu leistende Betrag dem / Anspruch des Kindes gegen die Mutter gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag ist für die Zeit der Betreuung im Haushalt der Mutter und der damit verminderten Teilnahme am besseren Lebensstandard des Vaters als Restunterhalt festzusetzen.

1/2 KM: € 59,

1/2 KV: € 121,50

Ergibt einen Restunterhalt von €72,50 der vom Vater zu zahlen ist.

Zu einem Differenzunterhalt kommt es nur dann, wenn das Einkommen eines Elternteiles das den anderen beträchtlich übersteigt. Als „beträchtlich“ wird dabei ein Überschreiten des einen Einkommens gegenüber dem anderen von etwa 1/4 bis 1/3 angenommen (LGZ Wien 45 R 347/09a).


Beide Elternteile verfügen über ein Einkommen über dem niedrigsten Unterhaltsexistenzminimum

Bei (beträchtlich) unterschiedlichen Einkommen der Eltern sind diese zunächst um das niedrigste Unterhaltsexistenzminimum (vgl den Wert in der Existenzminimumstabelle 2 bm in der ersten Spalte der ersten Zeile)(1 Ob 160/09z), zu kürzen.

Der Unterhaltsbedarf des Kindes, der über die Betreuungsleistungen hinausgeht, ist im Verhältnis der Resteinkommen auf beide Elternteile aufzuteilen; beiden Elternteilen sind aber die von ihnen erbrachten Naturalunterhaltsleistungen in Abzug zu bringen.

Als anzurechnende Naturalunterhaltsleistung ist alles anzusehen, was die Eltern an längerlebigen Aufwendungen für das Kind bezahlen (Bekleidung,Sportausrüstung,Computer etc.) die jeweiligen Wohnungskosten und die laufenden Aufwendungen wie Verpflegung, Taschengeld etc. sind nicht zu berücksichtigen, weil sonst jener Elternteil, der mehr verdient und sich deshalb die teurere Wohnung und den höheren Lebensstandard leistet, anteilsmäßig weniger Unterhalt leisten müsste und dann die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern noch mehr ins Ungleichgewicht kämen.

Der Restbetrag ist dem Kind zuhanden des schlechter verdienenden Elternteiles zuzusprechen.

Der maßgebliche Unterhaltsbedarf des Kindes ist bei durchschnittlichen Verhältnissen mit dem doppelten Durchschnittsbedarfssatz, bei über oder unterdurchschnittlichen Lebensverhältnissen sind Zu- oder Abschläge vorzunehmen. Allerdings sind diese Beträge zu halbieren, da die variablen Kosten ja nur die Hälfte betragen.

Allfälliges Eigeneinkommen, ebenso wie der Familienbeihilfenbezug durch einen Elternteil, ist im Verhältnis der Resteinkommen auf die Eltern aufzuteilen.

 

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