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Besuchsrecht

 

Das im §148 ABGB geregelte Besuchsrecht sieht keine ausdrückliche Regelung des Besuchsumfangs vor. Vorrangig sollten sich die Eltern einvernehmlich einigen. Nur wenn es zu keiner Einigung zwischen den Eltern kommt, wird der Umfang vom Gericht geregelt. Elten die es schaffen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, sollten sich dessen bewußt sein, dass die von den Gerichten festgelegten Regelungen nicht dem Kindeswohl entsprechen. Viele Experten sprechen sich für einen gleichwertigen Kontakt zu beiden Elternteilen aus. Ein dreitägiges Besuchsrecht pro Woche ist eine ganz gute Lösung.

So manche Mutter sollte sich vor Augen führen, dass das Kind nicht ihr persönliches Eigentum darstellt und der Vater bei der Entwicklung des Kindes eine wichtige Rolle spielt.
So mancher Vater sollte sich an der Nase nehmen und über die Wichtigkeit seiner Rolle als Vater nachdenken. Er wird es mit unendlicher Kinderliebe vergütet bekommen.

 

Wenn Du als Vater diese Zeilen liest, führe Dir eines vor Augen: Du bist neben der Mutter die wichtigste Person im Leben Deines Kindes. Du kannst mit Deiner Vaterliebe darüber entscheiden, ob Du einem stolzen selbstständigen Menschen das Leben geschenkt hast, oder ob Dein Kind in seiner Entwicklung deutlich benachteiligt ist, und so manche Hürde im Leben ohne Dich nicht überwinden wird.

Die ersten Monate hast Du ohne Brust nicht die besten Karten, aber mit einem Kurzbesuch zwei mal die Woche wirst auch Du bald eine vertraute Bezugsperson werden. Bereits ab dem 10 Monat sind Übernachtungen beim Vater problemlos möglich. Lass Dich nicht verunsichern, wenn die erste Übernachtung bei Dir nicht ganz so läuft, wie Du sie Dir vorgestellt hast. Du wirst sehen, bereits beim nächsten mal wird das schon viel glatter laufen. Es wird nicht viel Zeit vergehen und es wird keinen Unterschied mehr geben, ob Dein Kind bei Dir oder der Mutter ist. Denke immer daran dass Du nicht nur ein "14 Tage Wochenend Besuchspapa" bist. Du bist der Mutter gleichwertig und manchmal sogar wichtiger. Welche Hindernisse Du auch zu überwinden hast, Du darfst nie aufgeben. Je mehr Väter aufstehen und das Recht der Kinder auf beide Elternteile einfordern, desto größer wird der gesellschaftliche Druck.

Wenn Du Probleme hast bei der Durchsetzung Deines Rechts, schreibe uns, werde Teil eines großen Väternetzwerks. Wir werden gemeinsam das Recht des Kindes auf beide Elternteile einfordern.

 

 

Praxistipp: Wird in der Scheidungs- oder Besuchsrechtsvereinbarung festgelegt, dass der Vater die Kinder aus dem Kindergarten oder der Schule abholt, kann das Problem der plötzlichen Wochenendkrankheit der Kinder umgangen werden. Außerdem kann die Mutter nicht behaupten, dass der Vater die Kinder nicht abgeholt hat, nachdem sie ihm die Kinder nicht gegeben hat .

 

 

Judikatur der Gerichte

Regelungen des Besuchsrechts: 

Baby unter 1 Jahr: Kaum ein Besuchsrecht ohne die Mutter, im Ausmaß von mehreren Stunden alle 14 Tage.Neue kinderpsychologische Erkenntnisse zeigen: Jedenfalls mindestens einmal pro Woche Kontakt, da der Zeitraum von 14 Tagen für das Kind zu lange ist, und so eine Beziehung nicht aufgebaut werden kann.

Kleinkind bis 6 Jahre: Alle 14 Tage mehrere Stunden bis einen Tag. Keine Übernachtung.

Allerdings hat der OGH bereits mehrfach auch Übernachtungen zugestanden, wenn das Kind eine sehr gute Beziehung hat und schon öfter beim Besuchsberechtigten übernachtet hat. Zunehmend wird Übernachtung auch von Richtern zugestanden.

Weiters setzt sich jetzt auch zunehmend ein halber Besuchstag in der "Zwischenwoche" durch.

Neuere Judikatur:

Schon 14-tägige Abstände können zu einer Entfremdung führen, sodass häufigere aber kürzere Kontakte zu bevorzugen sind. Bei älteren Kindern (über 6J) sind 14-tägige Besuche mit Übernachtung zu bevorzugen.

Kind 6-10 Jahre und älter: Hier werden meistens alle 14 Tage Samstag früh bis Sonntag abends zugestanden. Je nach Schulbesuch auch ab Freitag abends. Weiters zwei Wochen im Sommer und eine Woche zu Weihnachten.

 

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