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Gemeinsame Obsorge = Gemeinsames Begleiten der Kinder

  • Grundsätzlich gemeinsame, nicht aufhebbare Obsorge beider leiblicher Elternteile, unabhängig vom Familienstatus.

Die gemeinsame Obsorge gilt ab Anerkennung der Vaterschaft, unabhängig vom Familienstatus. Eine Auflösung ist nur bei nachgewiesener Gefährdung möglich, nicht bei bloßer Behauptung.

  • Völlige Informationsgleichstellung bei gemeinsamer Obsorge, ohne Benachteiligung im Krankenhaus, Kindergarten, der Schule oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

  • Eine Behinderung des Kontaktes zu einem Elternteil gefährdet die Gesundheit und die Entwicklung unserer Kinder. Umgangsvereinbarungen sind zwingend einzuhalten und von den Gerichten mit den in der Gesetzgebung vorgesehenen Strafen durchzusetzen. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen sollte die Erziehungsfähigkeit des Obsorgeberechtigten in Frage gestellt werden (bis zur Entziehung der Obsorge).
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    •  Sofortige unmittelbare Kontaktwiederherstellung bei Behinderung oder Verhinderung.

    Notfallsprogramm:

    Kindesvorenthaltung ist eine Gefährdung des Kindes und bedarf sofortiger Handlung. In diesem Fall hat die zuständige Behörde innerhalb einer Woche die Sachlage zu prüfen und eine einstweilige Umgangsvereinbarung zu treffen und durchzusetzen, die nicht auf gegenseitigem Einvernehmen aufgebaut sein muss.

     

    •  Beim Verzug eines Elternteils verbleibt das Kind beim wohnortstabilen Elternteil.

      Das Recht auf freie Aufenthaltswahl ist für jeden Erwachsenen eine grundrechtliche Freiheit. Diese ist aber nicht auf die ungehinderte Mitnahme von Kindern zu verstehen, wie derzeit rechtlich möglich. Im Sinne des Kindeswohles ist ein möglichst konstanter Wohnort zu erhalten. Das Kind verbleibt automatisch beim am bisherigen Wohnort verbleibenden Elternteil. Derjenige Elternteil, der den Wohnort des Kindes verlässt, hat für die weitere Kontakthaltung zum Kind Sorge zu tragen.


         

        • Eine gerechte Kind-Übergabe/Übernahme-Regelung, bei der zeitliche als auch finanzielle Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Eltern-Kind-Kontakts von beiden Elternteilen getragen werden.

          Bei Doppelresidenz ist eine gerechte Aufteilung der Hol-und Bring – Wegbestreitung zu verfügen. Wenn keine Einigung über die Aufteilung erzielt werden kann, ist ein alternierendes Modell anzuwenden. Bei Wechsel des Wohnortes eines Elternteiles hat dieser die Wege des Kindes oder die eigenen zu bestreiten.





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