Unterhaltsreduktion durch überdurchschnittliche Besuchsfrequenz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz, dass eine regelmässig stattfindende *Betreuung des Kindes zu einer Unterhaltsreduktion von 10 % pro zusätzlichen Besuchstag führen kann. Siehe OGH Urteil OGH20060217_10OB11_04x
*Bei einem Wochentag spricht man von Besuch, bei weiteren Tagen von Betreuung.
Gerichtstyp
OGH
Datum
20060217
Geschäftszahl
10Ob11/04x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten
Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des
Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr.
Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der
minderjährigen Sara W*****, geboren am *****, vertreten durch die
Mutter Mag. Gudrun S*****, diese vertreten durch Dr. Charlotte Böhm,
Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana,
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den
Revisionsrekurs und Rekurs des Vaters Mag. Andreas W*****, vertreten
durch Maga. Eva Plaz, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.
November 2003, GZ 44 R 695/03m-60, womit der Beschluss des
Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 1. September 2003, GZ 4 P 138/02p-53,
teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht, dem Rekurs wird teilweise Folge
gegeben.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluss wird teilweise aufgehoben und in
der Sache selbst beschlossen, dass der Beschluss des Erstgerichts
hinsichtlich der Festsetzung der Unterhaltspflicht des Vaters mit 224
EUR monatlich ab dem 1. 9. 2003 bestätigt wird.
Im Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das
Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung
hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens von 300 EUR monatlich vom 1. 1.
2002 bis 30. 11. 2002, von 314 EUR monatlich vom 1. 12. 2002 bis 31.
8. 2003 und von weiteren 90 EUR monatlich ab 1. 9. 2003 wird der
angefochtene Beschluss bestätigt.
Text
Begründung:
Die 1994 geborene Minderjährige ist die uneheliche Tochter des
Antragsgegners. Ihre Mutter ist alleine obsorgeberechtigt.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 28. 8. 2002 wurde dem Vater ein
Besuchsrecht zur Minderjährigen an zwei Wochenenden hintereinander
von Freitag Nachmittag vom Hort/Schule bis Montag Schulbeginn,
beginnend mit 6. 9. 2002, sowie am 13. 9. 2002, dann ein Wochenende
ohne Besuchsrecht und anschließend wiederum ein Wochenendbesuchsrecht
in der gleichen Reihenfolge, weiters jeden Mittwoch Nachmittag vom
Hort bis Donnerstag Früh Schulbeginn und in den Wochen, in denen kein
Wochenendbesuchsrecht zusteht, von Mittwoch Nachmittag bis Freitag
Früh Schulbeginn eingeräumt. Weiters vereinbarten die Eltern in
diesem Vergleich ein Ferienbesuchsrecht, wonach die Minderjährige die
erste und zweite Woche der Sommerferien beim Vater, die dritte und
vierte Ferienwoche bei der Mutter, die fünfte und sechste Ferienwoche
beim Vater, die siebente und achte Ferienwoche bei der Mutter, die
neunte Ferienwoche bis Donnerstag 18 Uhr beim Vater und danach bei
der Mutter verbringt, und alle übrigen schulfreien Tage in etwa zur
Hälfte zwischen den Eltern aufgeteilt werden.
Am 25. 10. 2002 beantragte die durch die Mutter vertretene
Minderjährige, den vom Vater zu leistenden Unterhalt festzusetzen,
und begehrte zuletzt für den Zeitraum vom 1. 1. 2002 bis 30. 6. 2002
und vom 1. 8. 2002 bis 30. 11. 2002 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von - unter Berücksichtigung des vom Vater
geleisteten Beitrags zu den Hortkosten - 300 EUR und ab 1. 12. 2002 -
ohne Berücksichtigung des Beitrags des Vaters zu den Hortkosten -
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 392 EUR. Die
Lebensgemeinschaft der Eltern sei seit Februar 2001 aufgehoben. Sie
lebe überwiegend im Haushalt der Mutter. Zwischen den Eltern sei
vereinbart gewesen, dass der Vater die Hälfte sämtlicher Fixkosten
für die Minderjährige an die Mutter refundiere. Daran habe sich der
Vater nicht gehalten. Er habe seit Jänner 2002 nur die Hälfte der
Hortkosten bezahlt. Die übrigen Naturalleistungen des Vaters stellten
großteils unnötige Aufwendungen dar, die er nicht im Einvernehmen mit
der Mutter getätigt habe.
Der Vater erklärte sich damit einverstanden, entweder einen
monatlichen Unterhalt von 50 EUR oder weiterhin die Hälfte der
Hortkosten zu bezahlen. Im Übrigen trat er dem Unterhaltsbegehren
entgegen, weil er seine Tochter im Rahmen des in zeitlicher Hinsicht
äußerst umfangreichen Besuchsrecht ungefähr zur Hälfte betreue.
Außerdem erbringe er regelmäßig Naturalleistungen für seine Tochter,
welche wertmäßig den von der Mutter begehrten Unterhalt weit
überstiegen. Insbesondere mache er anteilige Wohnungskosten für das
Zimmer der Tochter in seiner Wohnung, Aufwendungen für die Schule,
Spielsachen, Kleidung, Verpflegung, Gesundheits- und Freizeitkosten,
Aufwendungen für ein Zwergkaninchen, die Kosten von Urlauben mit
seiner Tochter und Taschengeldzuwendungen geltend.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung eines monatlichen
Unterhaltsbeitrags von 300 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis 30.
11. 2002 und von 314 EUR ab 1. 12. 2002. Das Unterhaltsmehrbegehren
von 78 EUR monatlich ab 1. 12. 2002 wies es ab. Neben dem Inhalt des
Vergleichs über die Besuchsrechtsregelung stellt es noch fest, die
Minderjährige lebe im Haushalt der Mutter und werde hauptsächlich von
ihr verpflegt. Ein anrechenbares durchschnittliches Nettoeinkommen
des Vaters aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit von
monatlich 1.910 EUR sei außer Streit gestellt worden. Der Vater habe
keine weiteren gesetzlichen Sorgepflichten zu erfüllen. Rechtlich
führt es aus, dem Vater stehe zwar ein ausgedehntes Besuchsrecht zu,
doch werde das Kind hauptsächlich von der Mutter betreut, weshalb der
Vater geldunterhaltspflichtig sei. Bei einer auch nur teilweisen
Unterhaltsverletzung habe der Unterhaltsberechtigte das Recht, den
gesamten Unterhalt in Geld zu verlangen. Die Aufwendungen des Vaters
während der Ausübung des Besuchsrechts könnten den Unterhaltsanspruch
des Kinds nicht schmälern, weil dieses nicht einmal 1/3 der Zeit beim
Vater verbringe, was sich durchaus noch im Rahmen einer üblichen,
großzügigen Besuchsrechtsregelung bewege. Lediglich ein mindestens
vierwöchiges ununterbrochenes Besuchsrecht könnte zu einer
angemessenen Unterhaltsreduktion führen. Nach der Prozentkomponente
von altersbedingt 18 % sei auf Grund der außer Streit stehenden
Einkommenshöhe des Vaters von 1.910 EUR ein Unterhaltsbetrag von 345
EUR monatlich angemessen. Nach teilweiser Anrechnung der
Familienbeihilfe entsprechend dem vom Obersten Gerichtshof
entwickelten Rechenmodell verbleibe ein Unterhaltsbeitrag von 314 EUR
monatlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen diesen von der
Minderjährigen nicht bekämpften Beschluss teilweise Folge. Es
bestätigte den angefochtenen, in seinem antragsabweisenden Teil
unberührt bleibenden Beschluss hinsichtlich der Festsetzung eines
monatlichen Unterhaltsbeitrags von 180 EUR ab 1. 9. 2003, hob ihn im
Übrigen auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche
Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Zu Recht werde gerügt,
dass das Erstgericht von einer Außerstreitstellung der
Unterhaltsbemessungsgrundlage mit 1.910 EUR monatlich ausgegangen
sei. Zwar habe der Vater - von der Mutter außer Streit gestellt -
vorgebracht, er erziele als Lehrer und Psychotherapeut ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in dieser Höhe. Er habe
jedoch am 12. 8. 2003 dem Erstgericht eine Einkommensbestätigung
seiner Steuerberaterin vorgelegt, wonach sein Einkommen für das Jahr
2002 mit 1.655 EUR netto im Monatsdurchschnitt neu berechnet worden
sei. Diese Urkundenvorlage vor der Fassung des angefochtenen
Beschlusses sei ein Widerruf der bisherigen Außerstreitstellung der
Einkommenshöhe. Unzutreffend sei die Ansicht des Erstgerichts, das
Kind verbringe höchstens 1/3 der Zeit beim Vater, was einem üblichen,
wenn auch großzügigen Besuchsrecht entspreche. Nach dem das
Besuchsrecht des Vaters regelnden Vergleich vom 28. 8. 2002 verbringe
die Minderjährige innerhalb des dreiwöchigen Besuchsturnus außerhalb
der Schul- und Hortzeiten insgesamt 10 Tage beim Vater und 11 Tage
bei der Mutter, wobei allerdings 4 schulfreie Wochenendtage auf den
Vater und nur 2 schulfreie Wochenendtage auf die Mutter entfielen.
Auch die Sommerferien und die übrigen schulfreien Tage seien zwischen
den Eltern je zur Hälfte aufgeteilt worden, sodass faktisch eine
gleichteilige Betreuung des Kinds durch beide Elternteile vorliege,
auch wenn die Obsorge allein der Mutter zustehe. Gehe man von einem
zugestandenen monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von 1.655 EUR
aus, so ergebe sich nach der üblichen Prozentkomponente von 18 % ein
Unterhaltsbetrag von gerundet 298 EUR monatlich. Berücksichtige man
im Sinn der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 182/02m die
gleichteiligen Betreuungsleistungen des Vaters und seine
Sachaufwendungen zur Versorgung des Kinds während der Besuchszeiten
mit einem Abschlag von 40 %, so verbleibe ein Unterhaltsbetrag von
gerundet 180 EUR monatlich, der für den Unterhaltsbemessungszeitraum
ab der Fassung des angefochtenen Beschlusses am 1. 9. 2003 jedenfalls
zustehe. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe eine amtswegige
Anrechnung der Familienbeihilfe nicht stattzufinden; die Anrechnung
habe der Vater nicht geltend gemacht. Weitere Geldleistungen des
Vaters - etwa Hortkosten - ab dem 1. 9. 2003 könnte er im Fall einer
Exekutionsführung in voller Titelhöhe mit Oppositionsklage geltend
machen. Weitere Naturalleistungen nach Festsetzung eines
gerichtlichen Geldunterhaltstitels müsse sich der
Unterhaltsberechtigte nicht aufdrängen lassen. Solche könnten nur mit
Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils angerechnet werden.
Hinsichtlich des Unterhaltsmehrbegehrens, soweit es noch nicht
rechtskräftig abgewiesen worden sei, sei eine Aufhebung zur
Verfahrensergänzung geboten, weil weder die Einkommenshöhe des Vaters
noch der Umfang seiner Betreuungsleistungen sowie Geld- und
Naturalunterhaltsleistungen in der Vergangenheit ausreichend geklärt
seien. Für den Unterhaltsbemessungszeitraum von Jänner bis August
2002 sei das Besuchsrecht des Vaters gerichtlich nicht geregelt
gewesen. Somit werde festzustellen sein, in welchem zeitlichen Umfang
der Vater von Jänner bis August 2002 ein Besuchsrecht ausgeübt habe.
Erst dann könne beurteilt werden, ob auch in diesem Zeitraum der
Umfang seiner Betreuungsleistungen eine Unterhaltsreduktion
rechtfertige. Weiters werde zu berücksichtigen sein, dass bei der
erstmaligen gerichtlichen Festsetzung eines Unterhalts die bis zur
erstgerichtlichen Beschlussfassung erbrachten Teilleistungen im
Leistungsbefehl als mindernd anzurechnen seien. Daher werde das
Erstgericht festzustellen haben, welche Geldleistungen und
Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter der Vater im Zeitraum von
Jänner 2002 bis August 2003 erbracht habe. Es würden jedoch nur jene
Sachaufwendungen des Vater anzurechnen sein, die zu einer
finanziellen Ersparnis der obsorgeberchtigten Mutter geführt hätten,
was auf die anteiligen Wohnungsaufwendungen des Vaters, Kosten für
ein Haustier und Urlaubskosten nicht zutreffe. Anrechenbar seien nur
längerfristige Anschaffungen wie etwa Kleidung, Schul- und
Spielsachen, nicht aber Konsumausgaben zur Versorgung des Kindes
während der Besuchszeiten wie etwa Nahrung, Taschengeld und
Freizeitaktivitäten, die bereits durch eine pauschale
Unterhaltsreduktion während überdurchschnittlich langer Besuchszeiten
abgegolten seien. Weiters werde das Erstgericht zu berücksichtigen
haben, ob Sachleistungen des Vaters zu einer ausgewogenen Deckung der
Gesamtunterhaltsbedürfnisse des Kindes beigetragen hätten. Daher
seien Sachleistungen nicht zu berücksichtigen, wenn sie ohne
Absprache der Mutter getätigt worden seien und zu einer unnötigen
Doppelversorgung des Kindes geführt hätten. Da zur Frage der
Unterhaltsbemessung bei einer faktisch gleichteiligen Betreuung durch
beide Elternteile noch keine gefestigte Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs und im
Umfang der Aufhebung zur Verfahrensergänzung der Rekurs an den
Obersten Gerichtshof zulässig.
Gegen diesen Beschluss richten sich der Revisionsrekurs und Rekurs
des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinn
einer Abweisung des Unterhaltsantrags abzuändern. Hilfsweise wird ein
Aufhebungsantrag gestellt und in eventu weiters beantragt, den
monatlichen Unterhaltsbetrag mit einem geringeren Betrag als 180 EUR
ab 1. 9. 2003 festzusetzen.
Zum Rechtsmittelschriftsatz des Vaters hat sich die Minderjährige
geäußert.
Rechtssatz
Die Rechtsmittel sind - wie sich aus dem Folgenden ergeben wird -
zulässig. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht, der Rekurs
hingegen teilweise - wenn auch in einem anderen Sinn als im
Rechtsmittel angestrebt - berechtigt. Die unter Hinweis auf das
Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG 1854, das
im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, ausgesprochene Zulassung
des Rekurses ermöglicht es nämlich, in der Hauptsache selbst zu
entscheiden, wobei das Verschlechterungsverbot nicht gilt (2 Ob
70/00h; 6 Ob 168/98v).
Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend:
Das Rekursgericht habe ebensowenig wie das Erstgericht Feststellungen
über die von ihm zur Deckung des Sachaufwands seiner Tochter
erbrachten Leistungen getroffen. Er kaufe Kleidung, Sportausrüstung
und Schulsachen und zahle die Hälfte der Hortkosten, die Kosten des
Klavierunterrichts, die Straßenbahnzusatzkarte, den
Elternvereinsbeitrag und Behandlungsbeiträge der BVA für seine
Tochter. Es sei von einer völligen Bedarfsdeckung des Kindes durch
Naturalleistungen beider Elternteile auszugehen, weil sich diese
Betreuung und Sachaufwendungen im gleichen Ausmaß teilten, wodurch
der Unterhalt des Kindes entsprechend den Lebensverhältnissen seiner
Eltern gesichert sei. Deshalb bestehe keine Geldunterhaltspflicht des
Rechtsmittelwerbers. Selbst wenn eine solche Pflicht bestünde, seien
die ersparten Aufwendungen der obsorgeberechtigten Mutter zu
berücksichtigen. Die umfassende Versorgung des Kindes durch den
Rechtsmittelwerber führe tatsächlich zu einer wesentlich größeren
Ersparnis als der vom Rekursgericht gewährte Abschlag von 40 % des
bemessenen Unterhalts. Bei der Festsetzung des zukünftigen
Geldunterhalts seien im vorliegenden Fall die vom Rechtsmittelwerber
im Einvernehmen mit der Mutter getragene Hälfte der Hortkosten und
die Kosten des Klavierunterrichts als geldunterhaltsmindernd zu
berücksichtigen. Die Mutter sei auch grundsätzlich mit dem
Klavierunterricht einverstanden. Zu Unrecht habe das Rekursgericht
die Anrechnung der Familienbeihilfe abgelehnt. Der Rechtsmittelwerber
habe nur mangels Belehrung im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag
auf Anrechnung der Familienbeihilfe nicht gestellt.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zu Recht rügt der Rechtsmittelwerber, dass das Rekursgericht die
Anrechnung der Familienbeihilfe ablehnte, die nach der Aktenlage von
der Mutter der Minderjährigen bezogen wird (s die Korrespondenz
zwischen den Rechtsvertretern der Mutter und des Vaters in der vom
Vater zum Protokoll ON 11 vorgelegten „Aufstellung"). Die Anrechnung
der Transferleistung von Amts wegen durch das Erstgericht entsprach
der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 208/03z
ua).
2. Festsetzung des Unterhalts ab 1. 9. 2003:
Für das uneheliche Kind gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt (§
166 Satz 2 ABGB). Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der
den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen
Unterhaltsbeitrag; der andere Elternteil, der mit dem Kind nicht im
gemeinsamen Haushalt lebt, ist geldunterhaltspflichtig (6 Ob 182/02m
= JBl 2003, 510). Der im Rechtsmittel relevierte Fall einer
gemeinsamen Obsorge liegt nicht vor, weil die Mutter allein
obsorgeberechtigt ist. Der Obsorgeberechtigte kann die Betreuung an
Dritte übertragen ("außerhäusliche Betreuung"), etwa Kindergarten
oder Hort, ohne dadurch selbst geldunterhaltspflichtig zu werden,
wenn er in den Restzeiten eigene Betreuungsleistungen erbringt;
Dritter in diesem Sinn kann grundsätzlich auch der
geldunterhaltspflichtige Elternteil sein (6 Ob 182/02m mwN). Nach den
Feststellungen erbringt die Mutter eigene Betreuungsleistungen im
Sinn des § 140 Abs 2 ABGB und leistet dadurch ihren
Unterhaltsbeitrag. Der Vater ist geldunterhaltspflichtig, auch wenn
das zeitliche Ausmaß Betreuung seiner Tochter im Rahmen seines
Besuchsrechts fast gleich jenem der Mutter ist:
Zur Frage der Berücksichtigung der verstärkten Betreuung durch den
Vater im Rahmen eines ausgedehnteren Besuchsrechts ist auf die
ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Aufwendungen im Rahmen
eines üblichen Besuchsrechts auf die Unterhaltsverpflichtung keine
Auswirkungen haben, ein über das übliche Ausmaß hinausgehendes
Besuchsrecht aber zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht führen
kann. Dabei ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen,
sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des anderen
Elternteils auszugehen (2 Ob 293/03g; 4 Ob 4/04y; 8 Ob 62/04g;
RIS-Justiz RS0047452; zur Auseinandersetzung mit der Kritik im
Schrifttum - insb Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 46,
Deixler-Hübner, Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt, ecolex
2001, 110 ff - auch 6 Ob 182/02m). Üblich ist die Betreuung im Rahmen
eines Besuchsrechts von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier
Wochen in den Ferien (6 Ob 20/97b; 10 Ob 2018/96d). Keinesfalls ist
der nach der Prozentjudikatur zustehende Unterhaltsanspruch gleich
zweimal zu kürzen, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen
Betreung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter
Naturalleistungen (3 Ob 222/02x). Auch Kosten des Vaters für
Wohnungsraum sind nicht zu berücksichtigen (3 Ob 222/02x).
Das Rekursgericht nahm die Ersparnis der Mutter pauschal mit 40 % des
Geldunterhaltsbetrags an. Hiezu kann es sich auf die Entscheidung 6
Ob 182/02m jedoch nicht berufen, weil dort die Ersparnis in einem
bestimmten Betrag feststand.
Eine Ermittlung der konkreten Ersparnis ist jedoch nicht notwendig:
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs billigt nämlich bei fast
gleicher Betreungszeit der Eltern eine pauschalierte Anrechnung der
Ersparnis durch eine vereinfachende und schematisierende Ermittlung.
In der Entscheidung 3 Ob 222/02x wurde die Auffassung vertreten, es
bestehe kein Einwand gegen die Reduzierung des Geldunterhalts auf 4/7
des bei alleiniger Betreuung durch die Mutter zustehenden
Geldunterhalts, wenn das Kind zu etwa 3/7 der Zeit vom Vater betreut
wird und von ihm Naturalunterhalt bezieht, in der übrigen Zeit aber
bei der Mutter wohnt und von ihr betreut wird. Der 7. Senat lehnte
die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsansicht, wonach die
"Ersparnisse des anderen Elternteils" bei einer derartigen zeitlichen
Aufteilung der Betreuung (erst) mit einer Reduzierung des
Geldunterhalts um 3/7 (mehr als 40 %) vollständig berücksichtigt
wären, ab (7 Ob 277/03s). Er billigte jedoch die Rechtsauffassung des
Gerichts zweiter Instanz, dass sich der Geldunterhaltsanspruch pro
Tag, an dem sich das Kind über das übliche Besuchsrechtsausmaß hinaus
beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befinde, um 10 %
vermindere, sodass bei einer Betreuung an drei Tagen während der
Woche - unter Berücksichtigung eines als unterhaltsneutral
anzusehenden "Besuchstags" die Reduktion etwa 20 % betrage. Die
Entscheidung 8 Ob 62/04g betont, dass dem Gesetz ein bestimmtes
System für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs, insbesondere die
Berücksichtigung einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden
Betreuungsleistung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, nicht
zu entnehmen ist und der Oberste Gerichtshof daher nicht allgemein
verbindliche Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung bzw Abschläge
für übermäßige Betreuungsleistungen festzulegen habe, hätten doch
solche Werte bei der Bemessung des konkreten Unterhaltsanspruchs nur
die Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle zu gewährleisten und
Prozentsätze nur den Charakter einer Orientierungshilfe (RIS-Justiz
RS0047419). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei eine Reduktion
des Unterhaltsanspruchs um 10% pro wöchentlichem Besuchstag, der über
ein übliches Ausmaß hinausgehe, nicht zu beanstanden.
Dieser Rechtsprechung des 7. und 8. Senats schließt sich der
erkennende Senat an. Im vorliegenden Fall ist die zeitliche Betreuung
des Kindes zwischen Mutter und Vater im Verhältnis von ca 11 zu 10,
also annährend 4 zu 3 aufgeteilt, sodass auch hier der
Geldunterhaltsanspruch lediglich um 20 % zu reduzieren ist. Diese
Verschlechterung ist möglich, weil infolge des aufhebenden Teils der
Rekursentscheidung der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab 1. 9. 2003
auch über 180 EUR hinaus nicht rechtskräftig ist, auch wenn das Kind
keinen Revisionsrekurs erhoben hat, und der Aufhebungsbeschluss
angefochten wurde.
Das Rekursgericht hat den ungeschmälerten Geldunterhaltsanspruch nach
den Grundsätzen der Prozentwertmethode und des - vorläufig -
zugundezulegenden Einkommens des Vaters zutreffend mit rund 298 EUR
monatlich ermittelt. Nach Abzug von 20 % verbleiben rund 238 EUR
rechnerisch an Geldunterhalt. Dieser Betrag ist wegen der
verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des
geldunterhaltspflichtigen Vaters nach den vom Erstgericht
wiedergegeben, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu
entwickelten Grundsätzen (RIS-Justiz RS0117016), auf die verwiesen
wird, zu kürzen. Den vom Dienstgeber des Vaters vorgelegten Belegen
über dessen Bezüge im Jahr 2002 (ON 23) ist ein zu versteuerndes
Jahreseinkommen, auf das der Steuertarif des § 33 Abs 1 EStG - in
Hinblick auf den Tag der Beschlussfassung erster Instanz - idF vor
der Steuerreform 2005 anzuwenden ist, dh ohne Werbungskosten (§ 16
EStG) und unter Ausklammerung der begünstigt besteuerten
Sonderzahlungen in Höhe von zwei Monatsbezügen (zB 7 Ob 26/03d; 3 Ob
40/02g), von rund 15.770 EUR zu entnehmen. Das vom Rekursgericht
herangezogene monatliche Nettoeinkommen des Vaters berücksichtigt
entsprechend der vom Vater vorgelegten Bestätigung seiner
Steuerberaterin (ON 52) ein zu versteuerndes Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit von 11.892,43 EUR. Der Unterhalt wird daher
aus einem Einkommensteil (zwischen 21.801 EUR und 50.870 EUR)
geleistet, der dem Grenzsteuersatz von 41 % unterliegt. Diesem
Grenzsteuersatz entspricht im Sinn der ständigen Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofs (4 Ob 225/02w uva) ein Kürzungsfaktor von 0,165
(= die Hälfte des um 20 % verminderten Grenzsteuersatzes). Die in der
Rechtsprechung entwickelte Berechnung des auf Grund der Anrechnung
der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)
gekürzten Unterhalts, die das Erstgericht ausführlich darstellte (vgl
auch die Formel bei Schwimann³, Unterhaltsrecht 34), ergibt im
vorliegenden Fall einen gekürzten Unterhalt von 224 EUR monatlich
(238 EUR - 0,165 x 238 EUR + 25,50 EUR [Unterhaltsabsetzbetrag] =
224,23 EUR).
Bei der Bemessung künftigen Geldunterhalts sind regelmäßige
Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter als Teilunterhalt
geldunterhaltsmindernd nur mit Zustimmung des obsorgeberechtigten,
für die Naturalversorgung primär verantwortlichen Elternteils
anrechenbar (6 Ob 20/97b). Die Mutter ist zwar grundsätzlich mit
einem Klavierunterricht des Kinds, nicht aber mit dem vom Vater
gewählten einverstanden. Einer Versorgung des Kinds mit Bekleidung
etc hat sie nicht zugestimmt (ON 16). Ein Anrechnung kommt daher
nicht in Betracht. Nach den Angaben der Mutter hat der Vater bis
zuletzt laufend seinen Beitrag zu den Hortkosten geleistet (ON 48).
Dass diese eine Unterhaltsleistung darstellen und künftig darstellen
würden, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Zu Unrecht begehrt
der Vater deren Berücksichtigung beim Geldunterhalt für die Zukunft,
weil der Unterhaltsfestsetzungantrag seinem Inhalt so zu verstehen
ist, dass die Mutter künftig eine direkte Zahlung des Vaters an den
Hort ablehnt und den geschuldeten Geldunterhalt ungeschmälert will.
Im Übrigen fallen die Hortkosten nach der Aktenlage (ON 16, 48) nur
zehnmal im Jahr an und variieren jeden Monat. Eine gesonderte
betragsmäßige Ausweisung künftiger Zahlungen dieser Art im Spruch der
Entscheidung, die zur Bestimmtheit des Exekutionstitels notwendig
ist, ist daher nicht möglich. Einfacher ist es, wenn der Vater die
Hortkosten nicht direkt an den Hort zahlt, sondern der Mutter den
geschuldeten Kindesunterhalt in Geld entrichtet und sie die
Hortkosten zur Gänze trägt.
3. Zu den weiteren Darlegungen des Rekursgerichts zur Begründung des
Aufhebungsbeschlusses enthält die Rechtsmittelschrift keine
Ausführungen.
Anmerkung
E79877
10Ob11.04x
Dokumentnummer
JJT/20060217/OGH0002/0100OB00011/04X0000/000